Leitsatz
Bei mehreren Alleinerziehenden soll dieser Betrag dem Gesetzeswortlaut gemäß nur einmal gewährt werden. Hätte der Gesetzgeber eine Aufteilung gewollt, hätte er den Entlastungsbetrag "denjenigen" Alleinstehenden zuweisen müssen, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Sachverhalt
Der Kläger ist geschieden und hat zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau eine neun Jahre alte Tochter. Die Eltern haben eine Betreuungsregelung getroffen, nach der sich die Tochter zu etwa gleichen Zeitanteilen bei dem Vater bzw. der Mutter aufhält. Den Antrag des Klägers auf Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG lehnte das Finanzamt gegenüber dem Kläger ab, da der Entlastungsbetrag dem Elternteil zusteht, dem nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass er die Vorausset-zungen des § 24b EStG erfülle, da er auch Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes habe.
Entscheidung
In den Fällen mehrfacher Meldung des Kindes bei mehreren Steuerpflichtigen trifft Satz 3 des § 24b Abs. 1 EStG die Regelung dahingehend, dass demjenigen allein stehenden Steuerpflichtigen der Entlastungsbetrag zu gewähren ist, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 EStG erfüllt. Danach wird bei mehreren Kindergeldberechtigten im Sinne des § 62 EStG demjenigen das Kindergeld gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Für den Fall der gleichwertigen Aufnahme in mehreren Haushalten, bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung. Diese vom Gesetzgeber nicht gewollte und damit planwidrige Regelungslücke für Fälle des gleichwertigen Aufenthalts des Kindes bei mehreren Berechtigten ist im Wege der Auslegung dahingehend zu schließen, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende demjenigen gewährt wird, der von den Berechtigten im Sinne des §§ 62, 63 EStG - im Streitfall der Kläger und seine geschiedene Ehefrau - zum alleinigen Kindergeldberechtigten bestimmt wurde.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. III R 79/08 beim BFH geführt. Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.8.2008 (7 K 7038/06) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Entlastungsbetrag dem Vater gewährt wird, obwohl die Mutter das Kindergeld erhält aber mit einem anderen Mann verheiratet und daher nicht mehr allein stehend im Sinne des § 24b EStG ist. Die gegen dieses Urteil zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Daraus folgt, dass die Finanzverwaltung die Auffassung des FG offensichtlich teilt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 14.08.2008, 15 K 1468/07