Leitsatz
Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird.
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt mit seinem Sohn und dessen Mutter bis September 2015 einen gemeinsamen Hausstand. Danach zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn blieb weiterhin beim Kläger gemeldet; meldete sich aber auch bei der Mutter an. Seitdem wurde das sogenannte Wechselmodell praktiziert, wonach der Sohn jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Kläger lebte. Der Kläger begehrte den Abzug von Kinderbetreuungskosten für seinen Sohn in Höhe von 590 EUR (Hälfte der Gesamtsumme). Die Rechnungen lauteten auf beide Elternteile. Überwiesen hat aber nur die Mutter. Das Kindergeld wird an die Mutter ausgezahlt. Das Finanzamt gewährte keinen Abzug der Kinderbetreuungskosten. Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er die Kinderbetreuungskosten zur Hälfte getragen habe. Der Ausgleich der Kosten an die Kindsmutter sei durch die Überlassung des Kindergeldes an die Mutter erfolgt.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG sei für den Abzug von Kinderbetreuungskosten Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Der Sohn gehöre zwar zum Haushalt des Klägers, welcher auch entsprechende Rechnungen betreffend die Betreuung seines Kindes erhalten habe. Allerdings habe er keine entsprechenden Aufwendungen getragen und von ihm sei auch keine Zahlung erfolgt. Soweit der Kläger vortrage, der Ausgleich der Kosten an die Kindsmutter sei durch die Überlassung des Kindergeldes erfolgt, führe dies nicht zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoße auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH III R 1/22. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene die ablehnenden Bescheide der Finanzämter unter Hinweis auf das Revisionsverfahren durch einen Einspruch offenhalten. Das Verfahren ruht dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch den BFH.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil v. 23.11.2021, 3 K 799/18