Als Beispiele für die Entnahme von "Wirtschaftsgütern" nennt das Gesetz Barentnahmen (Geld), Waren und Erzeugnisse. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Prinzipiell kommen alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter als Gegenstand einer Entnahme in Betracht, z. B. Grund und Boden, Gebäude, Pkw, Einrichtungsgegenstände und Wertpapiere.
Es können auch immaterielle (nichtkörperliche) Wirtschaftsgüter entnommen werden, z. B. Lizenzen, Urheberrechte oder Forderungen. Entnahmefähig sind auch Wirtschaftsgüter, die nach § 5 Abs. 2 EStG in der Bilanz mangels entgeltlichem Erwerb nicht aktiviert werden dürfen, z. B. ein selbst geschaffenes Patent.
Nicht entnahmefähig ist jedoch für sich allein genommen der Geschäfts- oder Firmenwert. Dies folgt aus der Erwägung, dass ein sowohl selbst geschaffener als auch entgeltlich erworbener Geschäftswert nicht privatisierbar ist. Er kann nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen überführt werden, weil er nicht selbständig nutzbar ist. Er kann isoliert weder durch Entnahme in das Privatvermögen überführt noch für sich allein veräußert werden.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann nur mit einem lebenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf einen Erwerber übergehen oder aber zur Nutzung überlassen werden, z. B. im Fall der Verpachtung des Unternehmens.
Entnahme und verdeckte Einlage
Etwas anderes gilt, wenn ein Geschäftswert im Wege der verdeckten Einlage auf eine Kapitalgesellschaft, d. h. ein anderes Steuersubjekt, übergeht. Der verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft geht eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen voraus, sodass sich der Geschäftswert vor seiner Einlage in die Kapitalgesellschaft – jedenfalls für eine juristische Sekunde – im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet.
Die verdeckte Einlage eines Geschäfts- oder Firmenwerts liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer sein Unternehmen an eine von ihm zuvor in bar gegründete GmbH verkauft und sich der Kaufpreis nur nach den vom Einzelunternehmer bilanzierten Aktiva und Passiva bemisst. Wird also der Geschäftswert des Unternehmens im Rahmen der Betriebsveräußerung zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis an die GmbH verkauft, wird der Geschäftswert (vom Einzelunternehmer) entnommen, unentgeltlich auf die GmbH übertragen und dort verdeckt eingelegt.
Beim Einzelunternehmen ist dann im Rahmen des Veräußerungsgewinns in Höhe des gemeinen Werts ein Gewinn bezüglich des entnommenen und eingelegten Geschäftswerts zu erfassen. Der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn des Unternehmens erhöht sich entsprechend, die in dem somit eingelegten Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven sind nach § 16 Abs. 3 EStG zu versteuern.