Zusammenfassung

 
Begriff

Entnahmen sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es handelt sich dabei – mit den Worten der Rechtsprechung – um Wertabgaben aus dem Betrieb zu außerbetrieblichen Zwecken. Grundfall der Entnahme ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen, z. B. wenn der Steuerpflichtige ein Gebäudegrundstück aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt, um es fortan privat zu vermieten. Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betriebsinhaber Bargeld aus der Betriebskasse zu privaten Einkäufen verwendet oder Waren für seinen Privathaushalt entnimmt und verbraucht (Sachentnahme). Gegenstand einer Entnahme kann auch eine betriebsfremde Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sein, z. B. die Benutzung eines Betriebsfahrzeugs für private Fahrten des Betriebsinhabers (Nutzungsentnahme). Schließlich liegt eine Entnahme auch vor, wenn der Steuerpflichtige Leistungen des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck in Anspruch nimmt (Leistungsentnahme). In diesen Fällen wird durch die Entnahmevorschriften erreicht, dass der gesamte betriebliche Aufwand, der auf die Nutzungs- oder Leistungsentnahme entfällt, den Gewinn nicht mindert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob dem Grunde nach von einer Entnahme auszugehen ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Voraussetzungen und Gegenstand einer Entnahme werden in R 4.3 Abs. 2-4 ESR 2012 sowie H 4.3 EStH 2022 erläutert. Die Bewertung von Entnahmen, also ihr Ansatz der Höhe nach, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. bei einer Betriebsaufgabe in § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG geregelt. Verwaltungsseitige Informationen enthalten R 6.12 Abs. 2 EStR 2012 und H 6.12 EStH 2022. Hinweise zur Ermittlung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG prinzipiell anzusetzenden Teilwerts finden sich in R 6.7 EStR 2012.

1 Entnahmen bei der Gewinnermittlung

1.1 Entnahmen gibt es nur bei den Gewinneinkünften

Entnahmen sind in §§ 4 und 6 EStG, also im Kapitel mit der Überschrift "Gewinn" gesetzlich geregelt. Entnahmen sind somit nur bei den sog. Gewinneinkünften, d. h. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, von Bedeutung. Bei den übrigen in § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG genannten Einkunftsarten gibt es keine Entnahmen.

1.2 Entnahmen beim Betriebsvermögensvergleich

Für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit gilt § 4 Abs. 1 EStG, für den Betriebsvermögensvergleich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gilt § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG. Dass auch beim sog. qualifizierten Betriebsvermögensvergleich nach § § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG die Entnahmeregelung zu beachten ist, ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 6 EStG, der anordnet, dass bei der Gewinnermittlung u. a. die Vorschriften über die Entnahmen und Einlagen zu befolgen sind.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Der Unterschiedsbetrag ist gleich dem Gewinn/Verlust, wenn im Wirtschaftsjahr weder Entnahmen noch Einlagen erfolgt sind; andernfalls ist der Unterschiedsbetrag um den Entnahme- bzw. Einlagewert zu berichtigen.

Das Erfordernis dieser Korrektur ergibt sich daraus, dass bei der Gewinnermittlung Betriebsausgaben und Kosten der Lebenshaltung voneinander zu trennen sind; letztere dürfen, weil sie nicht betrieblich i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst sind, den einkommensteuerrechtlichen Gewinn nicht mindern.

 
Wichtig

Ermittlung des richtigen Gewinns

Entnahmen führen zur Minderung des Betriebsvermögens aus außerbetrieblichen Gründen. Es handelt sich bei den Entnahmen um Betriebsvermögensminderungen, die nicht durch betriebliche Vorgänge veranlasst sind. Wegen dieser außerbetrieblichen Veranlassung muss die Betriebsvermögensminderung für Besteuerungszwecke rückgängig gemacht werden, indem sie dem aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs ermittelten Gewinn wieder hinzugerechnet wird. Um den richtigen Gewinn zu erhalten, ist das Betriebsvermögen festzustellen, das sich ergäbe, wenn die betriebsfremden Aufwendungen nicht aus Betriebsmitteln gedeckt worden wären oder das entnommene Wirtschaftsgut, z. B. Gebäude, zu einem Preis veräußert worden wäre, den im Rahmen des Erwerbs des Betriebs ein fremder Dritter für das Wirtschaftsgut bezahlt haben würde. Durch die Korrektur des Buchführungsergebnisses um den Wert der Entnahmen werden außerbetriebliche Vermögensänderungen ausgeschieden.

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der "nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn". Damit wirkt sich die Entnahmeregelung auch bei der GewSt aus.

 
Hinweis

Entnahmen nur bei fortbestehendem Betrieb

Die Entnahme setzt einen fortbestehenden Betrieb voraus. Werden Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in das Privatvermögen übernommen, so ist nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG für ihre Bew...

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