Leitsatz
Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch den Betriebsinhaber und die im darauf folgenden Veranlagungszeitraum erfolgende Veräußerung des verbleibenden Betriebs-vermögens an den Sohn bilden Teile einer einheitlichen Betriebsaufgabe, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.
Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr 1990 verheiratet, lebte aber seit 1.10.1989 dauernd von seiner Ehegattin getrennt und wurde 1991 geschieden. Er betrieb im Streitjahr ein gewerbliches Unternehmen. In den Jahren 1989 und 1990 errichtete der Kl. auf einem Teil des zum gewerblichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks ein 3-Familienhaus. In der am 17.12.1990 beim Beklagten (=FA) eingegangenen Einkommensteuererklärung 1989 erklärte der Kl. hinsichtlich des Objekts ausschließlich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. In der am 29.6.1992 beim FA eingegangenen ESt-Erklärung 1990 gab der Kl. an, dass das Objekt am 1.3.1990 fertig gestellt worden sei und erklärte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den am 12.12.1990 auf den 31.12.1989 und am 25.6.1992 auf den 31.12.1990 aufgestellten und jeweils mit der ESt-Erklärung eingereichten Bilanzen 1989 und 1990 des Unternehmens wies der Kl. zwar nach wie vor das gesamte Grundstück als Betriebsvermögen aus, nicht dagegen das Gebäude. Die teilweise über das Betriebsvermögen abgewickelten Baukosten des Neubaus buchte der Kl. in der Bilanz 1989 als außerordentlichen Ertrag und wies diese Kosten in der Anlage Vermietung und Verpachtung der ESt-Erklärung 1989 als Herstellungskosten des Gebäudes aus. Die vom Kl. für das Jahr 1990 erklärten gewerblichen Einkünfte legte das FA antragsgemäß dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29. September 1992 zugrunde. Mit Teilungserklärung vom 21.12.1990 wurde eine näher beschriebene Teilfläche des Grundstücks von ca. 600 m² in drei Wohnungseigentumsrechtseinheiten aufgeteilt. Mit Vertrag vom 27.12.1990 übertrug der Kl. seinem Sohn die im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichnete und mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück in Höhe von 334/1000 verbundene Erdgeschosswohnung unter sofortigem Übergang von Nutzen und Lasten gegen Verzicht des Sohnes auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche aus der Mitwirkung an der Errichtung des Vertragsgegenstandes. Die Wohnung hatte der Sohn bereits seit März 1990 bewohnt. Mit Vertrag vom 29.1.1991 übertrug der Kl. seinem Sohn mit Wirkung ab 1.2.1991 seinen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven. Von der Übertragung ausgenommen wurde das mit dem 3-Familienhaus bebaute Teilgrundstück. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen Gesamtübergabepreis, der in Form einer auf Lebzeiten des Kl. monatlich zu zahlenden Rente erbracht werden sollte. Dabei wurde auch für die bereits mit Vertrag vom 27.12.1990 auf den Sohn übertragene Eigentumswohnung unter Abänderung des bisherigen Vertrages nachträglich ein zusätzlicher Kaufpreis vereinbart. Ferner schlossen der Kl. und sein Sohn ebenfalls am 29.1.1991 einen weiteren Vertrag, in dem eine entgeltliche Beratung des Sohnes durch den Kl. vereinbart wurde. Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ergangenem Änderungsbescheid 1990 vom 22.11.1993 erhöhte das FA unter Festsetzung einer ESt die gewerblichen Einkünfte, wobei es die erklärten gewerblichen Einkünfte um einen Entnahmegewinn hinsichtlich des zum 3-Familienhaus gehörenden Grundstücks erhöhte und um eine zusätzliche Gewerbesteuerrückstellung minderte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf. Nachdem gegen den Änderungsbescheid vom Kl. fristgerecht Einspruch eingelegt wurde und Einigung über den Entnahmewert des Grundstücks zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte, setzte das FA unter Ansatz eines neuen Gewinns aus Gewerbebetrieb die ESt im Rahmen der Einspruchsentscheidung fest. Mit der hiergegen gerichteten fristgerecht eingereichten Klage macht der Kläger geltend, dass zwischen der Entnahmehandlung und der Veräußerung des Betriebs ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Folge einer begünstigten Besteuerung des Entnahmegewinns nach §§ 16, 34 EStG bestanden habe.
Entscheidung
Das Gericht wertet die "Rücknahme" der Klage bzgl. … als Einschränkung des Klageantrags.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks unterliegt der Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG. Eine begünstigte Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Gewerbebetrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder klar und eindeutig, äußerlich erkennbar ins Privatvermögen entnommen oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise entnommen werden und dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftsleben...