Die in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
2. |
Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
|
3. |
finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), insbesondere Fracht- oder Charterverlust; |
4. |
irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht; |
5. |
unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle "Großrisiken" entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 73/239/EWG des Rates[1], geändert durch die Richtlinie 88/357/EWG[2] und die Richtlinie 90/618/EWG[3], in der jeweils geltenden Fassung. |
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