Bei der Berechnung der Säumniszuschläge ist zu beachten, dass jede Steuerschuld und jede Fälligkeit jeweils für sich zu behandeln ist.
Säumniszuschläge sind für jede Steuerschuld getrennt zu ermitteln
Am 10.3., 10.6. und 10.9. fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht entrichtet. Säumniszuschläge entstehen jeweils getrennt bei den einzelnen 3 selbstständigen Vorauszahlungsschulden und werden entsprechend getrennt berechnet.
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