Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 3 Abs. 4, 37 AO).
Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von
- Verspätungszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen (§ 152 AO),
- Zwangsgeldern, die zur Durchsetzung, insbesondere zur Abgabe von Steuererklärungen angedroht und festgesetzt werden können (§§ 329ff. AO),
- Verzinsung von Steuernachforderungen, die nach Ablauf der sog. Karenzzeit beginnt (Vollverzinsung, § 233a AO).
Wie die Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % pro vollem Monat ist auch die Höhe des Säumniszuschlags von 1 % pro angefangenem Monat verfassungsrechtlich umstritten, soweit es den darin enthaltenen Zinsanteil betrifft. Die Chancen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde dürften indes aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 8.7.2021 eher gering sein. So hat es das BVerfG in seiner Begründung zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Vollverzinsung gem. §§ 233a, 238 AO ausdrücklich abgelehnt, diese auch auf die Zinsen nach §§ 234 ff. AO zu übertragen. Der Steuerpflichtige habe in jenen Fällen nämlich grundsätzlich die Wahl, ob er den Zinstatbestand verwirklicht. Dies ist bei der Entstehung von Säumniszuschlägen i. d. R. nicht anders, zumal die Ursachen der Säumnis immer in der Person des Steuerpflichtigen liegen und von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
Inzwischen sind zahlreiche Beschlüsse verschiedener Senate des BFH in Beschwerdeverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge ergangen. Sie ergeben ein völlig uneinheitliches Bild, sowohl in Bezug auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als auch des Vorliegens eines besonderen berechtigten Interesses des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Bezeichnend hierfür ist der Beschluss des III. Senats v. 28.12.2022 (III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023 S. 970), in dem er AdV gewährt hat. Für ihn bestehen allein schon deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist. Aufgrund der uneinheitlichen Linie des BFH innerhalb der verschiedenen Senate ist eine "belastbare" Prognose über die Erfolgsaussichten eines AdV-Rechtsstreits unmöglich. Es ist daher von einem AdV-Antrag abzuraten, zumal die Verwaltung einen solchen weiterhin ablehnen wird. Eine Anrufung des Großen Senats des BFH wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der AdV kommt nicht in Betracht. Demnach bleibt abzuwarten, wie es in den Hauptsachverfahren weiter geht.