OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.5.2011, S 7104 A - 43 - St 110
1. Unternehmereigenschaft der Erben
Die Unternehmereigenschaft ist im Umsatzsteuerrecht an die Person des Unternehmers geknüpft. Sie endet daher mit seinem Tod. Sie kann nicht im Erbgang durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen (BFH-Urteil vom 19.11.1970, BStBl 1971 II S. 121). Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft knüpft (vgl. Abschn. 2.6 Abs. 5 Satz 2 UStAE).
Die Eigenschaft des Unternehmensvermögens bleibt jedoch durch den Erbfall unberührt, es geht nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Gesamtrechtsnachfolgers über.
Der Erbe tritt nämlich in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Unternehmerisch tätig wird er daher mit Handlungen, die er im Rahmen der Liquidation des ererbten Vermögens tätigt und die beim Erblasser als umsatzsteuerbarer Vorgang anzusehen gewesen wären oder bei diesem zur Entstehung von Umsatzsteuer geführt hätten.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.1.2010 (Az. V R 24/07, BStBl 2011 II S. 241) entschieden, dass die Unternehmereigenschaft des Erben zu bejahen ist, sofern der Gesamtrechtsnachfolger lediglich einen zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstand veräußert; auf die Nachhaltigkeit des Handels kommt es insoweit nicht an. Sofern Gegenstände durch den Erben veräußert werden, die nicht zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörten, wird der Erbe nicht als Unternehmer tätig.
Die Unternehmereigenschaft des Erben endet, wenn alle Rechtsbeziehungen, die mit dem aufgegebenen Unternehmen zusammenhängen, abgewickelt wurden (vgl. Abschn. 2.6 Abs. 6 Satz 3 UStAE).
2. Vorsteuerabzug des Erben
Durch den Eintritt in die Rechtsposition des Erblassers ist der Erbe für solche Leistungsbezüge, die bereits durch den Erblasser veranlasst worden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bezieht der Erbe im eigenen Namen Leistungen, die mit der Liquidation des ererbten Vermögens im Zusammenhang stehen (z.B. Zeitungsinserate zwecks Verkaufs der Gegenstände), ist dieser unter Beachtung der Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2.1 Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf die Erben ist mangels Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es handelt sich um einen erbrechtlichen Vorgang, der in die private Sphäre fällt, so dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG ausscheidet.
Allein der Eintritt in die Gesamtrechtsnachfolge führt nicht zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG. Entsprechend § 15a Abs. 10 UStG wir der maßgebliche Berichtigungszeitraum allerdings nicht unterbrochen, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Erben vorzunehmen ist, sofern er ein auf ihn übergangenes Wirtschaftsgut zur Ausführung von Umsätzen verwendet und dies zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse führt.
Die Rdvfg. vom 6.6.2007, S 7104 A – 43 – St 11 (USt-Kartei, § 2 – S 7104 – Karte 13) wurde vollständig überarbeitet. Sie ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 15a