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Erbfall und vorweggenommene Erbfolge: bilanzielle und ei ... / 3 Erbfall und Erbauseinandersetzung

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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3.1 Alleinerbe und Einzelunternehmen

 

Rz. 9

Der Alleinerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der Nachlass geht unmittelbar auf ihn über. Dieser Grundsatz gilt auch für die Einkommensteuer.

Gehört zum Nachlass ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) so sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Erben nicht als Folge der Gesamtrechtsnachfolge[1] , sondern als eigene Einkünfte (vom Todestag an) zuzurechnen. Er wird Unternehmer. Will er das Einzelunternehmen nicht weiterführen und verkauft es, so entstehen bei ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinn oder -verlust). Entsprechendes gilt für die Betriebsaufgabe.

Das gilt auch, wenn der Erblasser Freiberufler (Steuerberater) war. Kann der Erbe die Praxis nicht fortführen, weil er keine entsprechende Qualifikation hat, so sind die von ihm vereinnahmten Honorare des Erblassers freiberufliche Einkünfte[2] ; das gilt auch für die Praxisveräußerung. Lässt der Erbe jedoch die Praxis von einem anderen Freiberufler weiterführen, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt bei Verpachtung der geerbten Praxis.

Rechnungsmäßig hat der Erbe die Buchwerte des Gewerbebetriebes des Erblassers fortzuführen, da der Erbfall ein unentgeltlicher Vorgang ist.[3]

[1] § 24 Nr. 2 EStG.
[2] § 24 Nr. 2 EStG.
[3] § 6 Abs. 3 EStG.

3.2 Erbengemeinschaft

 

Rz. 10

Sowohl für den Bereich des Betriebsvermögens als auch für den Bereich des Privatvermögens bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft kann unbegrenzt bestehen bleiben. Das Ergebnis ihrer Betätigung wird Bestandteil des gemeins...

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