Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 40
Bei der vollentgeltlichen Übertragung hat der Nachfolger eine Gegenleistung zu erbringen, die dem Wert des Betriebs-/Gesellschaftsanteils entspricht. Die Gegenleistung kann sein:
- Bezahlung eines Kaufpreises (Barpreis, Ratenzahlung),
- Übernahme von Verbindlichkeiten oder
- Betriebliche Veräußerungsrente.
4.3.1 Übertragung gegen Kaufpreiszahlung
Rz. 41
Kaufpreis über dem Kapitalkonto
Hat der Vermögensübernehmer Leistungen beim Erwerb eines Betriebs zu erbringen, die über dem steuerlichen Kapitalkonto des Übergebers liegen, so liegt ein entgeltlicher Erwerb vor mit der Folge, dass der Vermögensübernehmer Anschaffungskosten hat und der Vermögensübergeber einen Veräußerungsgewinn erzielt.
Der Vermögensübernehmer muss zwecks Ermittlung der Anschaffungskosten zunächst feststellen, welche Wirtschaftsgüter stille Reserven enthalten. Diese stillen Reserven sind dann gleichmäßig um den Prozentsatz aufzulösen, der dem Verhältnis des aufzustockenden Betrags (Unterschied zwischen dem Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens und dem Veräußerungspreis) zum Gesamtbetrag der vorhandenen stillen Reserven des beim Vermögensübergeber ausgewiesenen Betriebsvermögens entspricht. Dabei ist ein von den Vermögensübertragenden selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert erst dann anzusetzen, wenn in den übrigen Wirtschaftsgütern alle stillen Reserven aufgedeckt sind.
Unternehmer-Vater U überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Gewerbebetrieb, der einen Verkehrswert von 5.000 EUR hat, einschließlich der betrieblichen Verbindlichkeiten auf seinen Sohn S. U verpflichtet S, an ihn eine Abstandszahlung von 250 EUR und an seine Tochter, also die Schwester von S, einen Gleichstellungsbetrag von 1.000 EUR zu zahlen. Vor Übertragung stellt sich die Bilanz des U wie folgt dar:
Gewerbebetrieb des U
Bilanz zum Übertragungszeitpunkt
Aktiva |
Passiva |
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Buchwert |
Teilwert |
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Buchwert |
|
EUR |
EUR |
|
EUR |
Firmenwert |
0 |
1.500 |
Kapital |
|
500 |
Betriebsgrundstück |
200 |
500 |
Rückstellungen |
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500 |
Betriebsgebäude |
800 |
2.000 |
Verbindlichkeiten |
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3.500 |
Übrige Sachanlagen |
1.000 |
2.500 |
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|
Umlaufvermögen |
2.500 |
2.500 |
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4.500 |
9.000 |
|
|
4.500 |
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Sohn S wendet 1.250 EUR auf; das sind seine Anschaffungskosten. U erzielt einen nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn i. H. v. 750 EUR (Veräußerungsentgelt 1.250 EUR ./. 500 EUR Kapital).
Die Sachanlagen enthalten stille Reserven von 5.000 EUR. Aufgedeckt werden 1.250 EUR, d. h. 25 %. Zu einer Aufdeckung der in dem von U selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert enthaltenen stillen Reserven kommt es nicht. Sohn S hat die Buchwerte anteilig um die aufgedeckten stillen Reserven aufzustocken; seine Eröffnungsbilanz stellt sich daher wie folgt dar:
Von T übernommener Gewerbebetrieb des U
Eröffnungsbilanz nach Vermögensübergabe
Aktiva |
Passiva |
Firmenwert |
|
0 |
Kapital |
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1.250 |
Betriebsgrundstück |
|
275 |
Rückstellungen |
|
500 |
Betriebsgebäude |
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1.100 |
Verbindlichkeiten |
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3.500 |
Übrige Sachanlagen |
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1.375 |
|
|
|
Umlaufvermögen |
|
2.500 |
|
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5.250 |
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5.250 |
Die Aufstockungsbeträge werden wie nachträgliche Anschaffungskosten behandelt.
Rz. 42
Kaufpreis i. H. d. Kapitalkontos
Hat der Vermögensübernehmer Anschaffungskosten bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos aufzuwenden, so sind von ihm die Buchwerte des Übergebers fortzuführen. Ein Veräußerungsverlust liegt beim Übergeber nicht vor.
Unternehmer-Vater U überträgt seinen Gewerbebetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. U hat ein steuerliches Kapitalkonto von 250 EUR; der Verkehrswert seines Unternehmens beträgt 500 EUR. U bestimmt, dass S an seine Schwester T eine Abstandszahlung i. H. v. 100 EUR zu leisten hat. S finanziert diese Abstandszahlung durch einen Kredit.
Bei diesem Sachverhalt erzielt U keinen Veräußerungsgewinn. S hat die Buchwerte unverändert fortzuführen. Der von ihm aufgenommene Kredit führt zu einer Betriebsschuld, die zu passivieren ist. Die Kreditzinsen sind bei S als Betriebsausgaben abziehbar.
Rz. 43
Kaufpreis unter dem Kapitalkonto
Ist bei der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils das steuerliche Kapitalkonto negativ, so steht dieses einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nicht entgegen. Ein entgeltlicher Vermögensübergang ist jedoch dann anzunehmen, wenn neben der Übernahme des negativen Kapitalkontos ein Gleichstellungsgeld oder eine Abstandszahlung zu leisten ist.
Hier erhält der Übergeber ein Veräußerungsentgelt i. H. d. ihm zusätzlich gewährten Abstandszahlung/Gleichstellungsgeldes zzgl. des übertragenen negativen Kapitalkontos. In entsprechender Höhe hat der Vermögensübernehmer Anschaffungskosten.
Unternehmer-Vater U überträgt seinen Gewerbebetrieb, der einen Verkehrswert von 1.200 EUR hat, im Wege der vorwe...