Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
5.1 Verbleibensfristen und Vorbesitzzeiten bei Investitionszulagen
Rz. 46
Sofern sich die vorweggenommene Erbfolge als eine unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen darstellt, werden die Verbleibungsfristen, z. B. im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Investitionszulagen, beim Rechtsvorgänger und beim Rechtsnachfolger zusammengerechnet.
Liegt dagegen ein entgeltlicher Erwerb vor, kommen also Anschaffungskosten zum Tragen, werden neue Fristen ingang gesetzt.
5.2 Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen
Rz. 47
Das Buchwertprinzip ist auch möglich, wenn bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens steuerneutral zurückbehalten werden; Voraussetzung ist, dass der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Damit wird ein schrittweiser Generationswechsel möglich.
Beispiel 1:
U betreibt auf dem ihm gehörenden Grundstück ein Einzelunternehmen. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge will U seinen Sohn S zu 50 % an seinem Unternehmen beteiligen. Zur Absicherung seiner Altersvorsorge will U das Grundstück aber noch nicht – auch nicht anteilig – auf S übertragen. Das Grundstück dient auch nach der Aufnahme des S ausschließlich betrieblichen Zwecken; seine Buchwertfortführung ist möglich.
Beispiel 2:
U ist zu 50 % als Kommanditist an der XU-KG beteiligt. U vermietet ein ihm allein gehörendes Grundstück an die XU-KG, auf dem die XU-KG ihr Unternehmen betreibt. Das Grundstück stellt damit notwendiges Sonderbetriebsvermögen des U bei der XU-KG dar. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge will U die Hälfte seines Kommanditanteils auf seinen Sohn S übertragen. Zur Sicherung seiner Altersvorsorge will U das Grundstück noch nicht auf S übertragen; er kann für dieses Grundstück den Buchwertansatz beibehalten.
5.3 Übertragung von Privatvermögen und Betriebsvermögen (sog. Mischnachlass)
Rz. 48
Werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowohl Privatvermögen als auch Betriebsvermögen übertragen, so richtet sich die steuerliche Beurteilung nach den für die jeweiligen Vermögensarten geltenden Grundsätzen.
Das Entgelt ist vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
Unternehmer-Vater U hat einen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 1.000 TEUR und einem Buchwert von 100 TEUR. Zudem besitzt er ein Mehrfamilienhaus mit einem Verkaufswert von 500 TEUR. Auf dem Mehrfamilienhaus lasten Verbindlichkeiten i. H. v. 150 TEUR, begründet durch den Erwerb dieses Hauses. U überträgt den Gewerbebetrieb und das Mehrfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn S und verpflichtet S, seiner Schwester T einen Grundbetrag von 600 TEUR zu zahlen.
Bei dieser Sachverhaltsgestaltung hat S Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb und das Mehrfamilienhaus von 750 TEUR (Verbindlichkeiten 150 TEUR sowie Gleichstellungsgeld 600 TEUR). S erwirbt demzufolge entgeltlich und unentgeltlich. Die Ermittlung der für den entgeltlichen Teil anzusetzenden Anschaffungskosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Gewerbebetriebs (1.000 TEUR) zum Mehrfamilienhaus (500 TEUR). Nach diesem Verhältnis entfallen die Anschaffungskosten zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb und zu 1/3 auf das Mehrfamilienhaus. Die Anschaffungskosten des S i. H. v. 750 TEUR entfallen also zu 500 TEUR auf den Gewerbebetrieb und zu 250 TEUR auf das Mehrfamilienhaus. Hinzu treten die auf den Betriebserwerb entfallenden Verbindlichkeiten von 100 TEUR (2/3 von 150 TEUR), die betriebliche Verbindlichkeiten des S darstellen.