Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Ausländische Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Auslandsvermögen ist über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG hinaus auch dann auf die deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anzurechnen, wenn zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer.
Sachverhalt
Das FG Köln hatte zu entscheiden, ob belgische Erbschaftsteuer auf deutsche Schenkungsteuer anrechenbar ist. In dem Fall verzichtete die in Deutschland lebende Klägerin gegenüber ihrem in Belgien lebenden Vater auf die ihr am Nachlass zustehenden gesetzlichen Pflichtteilsansprüche. Zum Ausgleich für diesen Pflichtteilsverzicht zahlte ihr der Vater über 1,5 Mio. EUR. Notarielle Kosten sowie sich ergebende Steuern trug ebenfalls der Vater. So erließ das Finanzamt gegenüber dem Vater einen Schenkungsteuerbescheid.
Nach dem Tod des Vaters 2 Jahre später reichte die Klägerin bei den belgischen Finanzbehörden eine Nachlasserklärung ein; die belgische Finanzbehörde teilte mit, dass die in Belgien zu zahlende Erbschaftsteuer für Schenkungen, die Erben in den letzten 3 Jahren vor dem Tode des Erblassers erhalten, erhoben würde. Daraufhin beantragte die Klägerin die Änderung des deutschen Schenkungsteuerbescheids aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses und die Anrechnung belgischer Steuern, da die in Belgien zunächst steuerfreie Schenkung nunmehr nach belgischem Recht mit in die Erbschaftbesteuerung einbezogen werde. Das Finanzamt lehnte die Anrechnung der in Belgien gezahlten Erbschaftsteuer ab. Die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer sei kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, so die Begründung.
Entscheidung
Vor dem FG hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Zu Unrecht habe es das FA abgelehnt, die begehrte Änderung des Schenkungsteuerbescheids wegen Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses vorzunehmen, erklärten die Richter. Denn im Streitfall lägen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor als auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine zumindest teilweise Anrechnung der von der Klägerin in Belgien gezahlten Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Allerdings komme eine vollständige Anrechnung der in Belgien gezahlten Erbschaftsteuer nicht in Betracht, da der Umfang der Anrechnungsfähigkeit zum einen durch die auf diesen Teil des Erwerbs entfallende deutsche Schenkungsteuer begrenzt ist, also nicht höher als diese sein kann. Zum anderen könne der in Belgien gezahlte Erbschaftsteuerbetrag nur insoweit Berücksichtigung finden, als er auf den auch der deutschen Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang entfalle, entschied das Gericht.
Hinweis
Hinsichtlich des Umfangs der Anrechenbarkeit der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer ist zu beachten, dass die im Ausland auf den Erwerb des betreffenden Auslandsvermögens gezahlte Steuer nur in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem der betreffende Erwerb auch im Inland mit deutscher Steuer belegt worden ist. Denn insoweit entspricht es dem allgemeinen Grundsatz des Internationalen Steuerrechts, dass im Falle eines höheren ausländischen Steuerniveaus eine Anrechnung nur bis zur Grenze des inländischen Steuerniveaus vorgenommen werden kann . Bei einem ausschließlichen Erwerb von Auslandsvermögen führt ein solcher "Anrechnungsüberhang" nicht zu einer effektiven Erstattung, sondern das deutsche Steuerniveau bildet eine absolute, nicht überschreitbare Grenze der Anrechnung. Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass eine Doppelbelastung mit inländischer und ausländischer Erbschaftsteuer nur insoweit vorliegen kann, als sich inländische und ausländische Erbschaftsteuer der Höhe nach entsprechen. Im Umfang der über die inländische Erbschaftsteuer hinausgehenden ausländischen Erbschaftsteuer liegt insoweit aber keine Doppelbelastung, sondern lediglich eine einfache Belastung im Umfang des höheren ausländischen Steuerniveaus vor.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 29.06.2011, 9 K 2690/09