Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Ausländische Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Auslandsvermögen ist über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG hinaus auch dann auf die deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anzurechnen, wenn zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer.
Normenkette
ErbStG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 21
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin gezahlte belgische Erbschaftsteuer auf die vom Beklagten festgesetzte deutsche Schenkungsteuer anzurechnen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 18.01.2002 verzichtete die in B lebende Klägerin gegenüber ihrem in Belgien lebenden Vater, Herrn A, auf die ihr am Nachlass ihres Vaters zustehenden gesetzlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Zum Ausgleich für diesen Pflichtteilsverzicht verpflichtete sich der Vater der Klägerin ihr einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.534.824 EUR zu zahlen. Dabei gingen die Vertragsbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass von diesem Betrag bereits eine Zahlung in Höhe von 444.824 EUR zu einem nicht näher genannten früheren Zeitpunkt geleistet worden sei. Der Restbetrag in Höhe von 1.090.000 EUR wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem beurkundenden Notar durch Übergabe eines bankbestätigten Schecks an die Klägerin gezahlt. Desweiteren wurde vereinbart, dass die mit der Errichtung dieser notariellen Urkunde verbundenen Kosten sowie die sich aus der Schenkung des genannten Geldbetrages ergebenden Steuern der Vater der Klägerin trage.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erließ der Beklagte am 16.05.2002 gegenüber dem Vater der Klägerin einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid, in dem der Wert des Erwerbs mit einem Betrag in Höhe 1.837.083 EUR angesetzt wurde. Dabei wurde der maßgebliche Erwerb in Höhe von 1.534.824 EUR um die vom Schenker zu übernehmende Schenkungsteuer in Höhe von 302.259 EUR auf insgesamt 1.837.083 EUR erhöht. Hinzugerechnet wurde desweiteren eine Vorschenkung in Höhe von 338.848 EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 04.06.2004 verstarb der Vater der Klägerin. Gesetzliche Erben wurden die Klägerin und ihre Schwester als Töchter des Erblassers. Daneben hatte der Erblasser aufgrund einer testamentarischen Verfügung vom 29.03.2004 eine Frau C als Universalvermächtnisnehmerin eingesetzt.
Am 19.01.2006 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Vater einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Schenkungsteuerbescheid, in dem nunmehr der Wert des Erwerbs nur noch mit einem Betrag in Höhe von 1.834.512 EUR angesetzt wurde. Diese Herabsetzung beruhte darauf, dass die zu übernehmende Schenkungsteuer um 2.571 EUR von 302.259 EUR auf 299.688 EUR vermindert wurde. Desweiteren wurde der Betrag der Vorschenkung auf 306.775 EUR herabgesetzt. Dies ergab eine Schenkungsteuer in Höhe von 367.878 EUR, die unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages für die Vorschenkung in Höhe von 11.247 EUR zu einer festzusetzenden Schenkungsteuer in Höhe von 356.631 EUR führte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Am 27.01.2006 zahlten die Klägerin und ihre Schwester einen Betrag in Höhe von 800.000 EUR an die zuständige belgische Finanzbehörde als Anzahlung auf die aus dem Erbfall ihres Vaters entstehende Erbschaftsteuer. Hierüber wurde der Klägerin am 03.02.2006 eine Bestätigung seitens der belgischen Finanzbehörde ausgestellt.
Am 16.02.2006 reichte die Klägerin bei den belgischen Finanzbehörden eine Nachlasserklärung über den Nachlass ihres verstorbenen Vaters ein, die unter Berücksichtigung der Vermögenswerte sowie der Verbindlichkeiten zu einem Nachlassgesamtwert in Höhe von 3.917.723 EUR gelangt. Bei diesen Vermögenswerten des Erblassers handelte es sich ausweislich der Nacherlasserklärung der Klägerin im ganz überwiegenden Umfang um in Belgien gelegene Grundstücke, Bank- und Sparguthaben sowie Wertpapiere bei einer belgischen und einer deutschen Bank.
Auf der Grundlage dieser Nachlasserklärung erließ die belgische Finanzbehörde am gleichen Tage einen Bescheid über die in Belgien festzusetzende Erbschaftsteuer. Auf diesem in französischer Sprache verfassten Bescheid hat die zuständige Hauptinspektorin der belgischen Finanzbehörde in D, Frau E, in deutscher Sprache handschriftlich vermerkt, dass es sich um einen provisorischen Bescheid für die Erbschaftsteuer handele, der auf der Basis der von der Klägerin erklärten Werte kalkuliert worden sei.
Am 29.11.2006 erstellte die belgische Finanzbehörde durch Frau E eine „Endgültige Rechnung”, wonach von den am 27.01.2006 gezahlten 800.000 EUR unter Berücksichtigung von Zinsen insgesamt je 348.662,18 EUR auf die Steuerforderungen gegenüber der Klägerin sowie ihrer Schwester zu verbuchen seien. Die persönliche Erbschaftsteuer („Erbschaft + Artikel 7 des Erbschaftsteuergesetzbuches”) de...