OFD Chemnitz, Verfügung v. 21.08.2006, S3804-6/2-St23
Diese Verwaltungsanweisung ist ab 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.06.2005 (BStBl II S. 873) entschieden, im Rahmen der Ermittlungen des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs sei für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.
R 11 Abs. 5 ErbStR 2003 ist daher mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Ausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des maßgebenden Nachlasses erfolgt.
Beispiel:
Die Frau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemannes. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2.500.000 EUR, das der Ehefrau 160.000 EUR. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes hatte einen Verkehrswert von 4.400.000 EUR und einen Steuerwert von 2.800.000 EUR. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450.000 EUR. Auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte eine Lebensversicherung in Höhe von 390.000 EUR. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400.000 EUR verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB):
Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:
beim verstorbenen Ehemann | bei der Ehefrau | |
---|---|---|
Endvermögen | 4.400.000 EUR | 450.000 EUR |
+ steuerpflichtige Versicherungsleistung | 390.000 EUR | |
Zwischenwert | 4.790.000 EUR | |
+ Hinzurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB | 400.000 EUR | 0 EUR |
maßgebendes Endvermögen | 5.190.000 EUR | 450.000 EUR |
- abzüglich maßgebendes Anfangsvermögen | 2.500.000 EUR | 160.000 EUR |
Zugewinn | 2.690.000 EUR | 290.000 EUR |
Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau | ||
beträgt ½ von (2.690.000 EUR – 290.000 EUR) | = 1.200.000 EUR |
Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese steuerfrei entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 EUR + 390.000 EUR = 3.190.000 EUR) zu dessen Verkehrswert umzurechnen:
1.200.000 EUR × 3.190.000 EUR | = 799.165 EUR |
4.790.000 EUR |
Das Beispiel soll in H 11 (5) ErbStH aufgenommen werden.
Normenkette
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