FinMin Bayern, Erlaß v. 25.9.2006, 34 - S 3804 - 012 - 37 030/06

Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.6.2005 (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.

Beispiel:

Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemannes. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2.500.000 EUR, das der Ehefrau 160.000 EUR. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes hatte einen Verkehrswert von 4.400.000 EUR und einen Steuerwert von 2.800.000 EUR. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450.000 EUR. Auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte aus einer Lebensversicherung 390.000 EUR. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400.000 EUR verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:

  beim verstorbenen bei der Ehefrau
  Ehemann  
Endvermögen 4.400.000 EUR 450.000 EUR
+ steuerpflichtige Versicherungsleistung 390.000 EUR  
Zwischenwert 4.790.000 EUR  
+ Hinzurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB 400.000 EUR 0 EUR
maßgebendes Endvermögen 5.190.000 EUR 450.000 EUR
- abzüglich maßgebendes Anfangsvermögen 2.500.000 EUR 160.000 EUR
Zugewinn 2.690.000 EUR 290.000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2.690.000 EUR - 290.000 EUR) = 1.200.000 EUR

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 EUR + 390.000 EUR = 3.190.000 EUR) zu dessen Verkehrswert steuerfrei:

  1.200.000 EUR × 3.190.000 EUR = 799.165 EUR
  4.790.000 EUR

R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien entsprechend angepasst.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 5

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