Inländische Banken und andere Geldinstitute haben dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapiervermögens vom Todestag mitzuteilen (§ 33 ErbStG). Dies gilt auch für Gemeinschaftskonten und sogenannte Oder-Konten (Einzelheiten § 1 ErbStDV und § 2 ErbStDV).

Inländische Versicherungsunternehmen haben alle Zahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer anzuzeigen (§ 33 ErbStG; § 3 ErbStDV). Das gilt auch für sog. verbundene Lebensversicherungen oder für Fälle einer Übertragung des Versicherungsvertrags auf einen anderen Versicherungsnehmer (H E 33 ErbStH 2019).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?