Die Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses bildet ein interessantes Gestaltungsmittel bei der Erbschaftsteuer. Insbesondere wenn der Erbfall schon eingetreten ist, kann durch eine gut durchdachte Ausschlagung noch nachträglich eine Steueroptimierung erreicht werden. Mithilfe der Ausschlagung können weitere Freibeträge genutzt werden und auch ein günstigerer Tarif erreicht werden.[1]
Im Folgenden werden exemplarische Fallgestaltungen dargestellt.
Ausschlagung kein Gestaltungsmissbrauch
Wird eine Ausschlagung vorgenommen, so stellt dies keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO dar.
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