FinMin Brandenburg, Erlaß v. 10.09.2003, 33 - S 3800 - 1/03
Zu der Frage, wie eine bei Beendigung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gemäß § 6 Abs. 2 LPartG entstandene Ausgleichsforderung erbschaft- und schenkungsteuerlich zu behandeln ist, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
1. Die Lebenspartnerschaft endet zu Lebzeiten der Partner
Die Ausgleichsforderung stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Nach § 6 Abs. 2 LPartG in Verbindung mit §§ 1371 bis 1390 BGB besteht eine rechtliche Verpflichtung der Partner, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, auszugleichen. Da die Forderung kraft Gesetzes entsteht, liegt keine Freigebigkeit vor. Eine solche Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter die übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.
2. Die Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Partner und der überlebende Partner wird Erbe
Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners erhöht sich um ein Viertel; damit wird der Ausgleich des Überschusses, den die Partner während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, verwirklicht (§ 6 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Eine fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung, wie sie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusteht, kommt nicht in Betracht. § 5 ErbStG gilt nicht für Lebenspartnerschaften. Hierin kann auch keine planwidrige Gesetzeslücke gesehen werden, denn der Gesetzgeber hat bislang bewusst darauf verzichtet, die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für Ehegatten geltenden Regelungen auch auf Lebenspartnerschaften zu übertragen.
3. Die Lebenspartnerschaft endet durch Tod eines Partners und der überlebende Partner wird weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu
Der überlebende Partner kann gegenüber den Erben sowohl den kleinen Pflichtteil als auch einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 2 LPartG geltend machen. Hierbei unterliegt nur der Erwerb des kleinen Pflichtteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Ausgleichsanspruch fällt nicht unter einen der in § 3 ErbStG aufgeführten Tatbestände. Entsprechendes gilt auch, wenn der überlebende Partner die Erbschaft ausschlägt und stattdessen den Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 2 LPartG und den kleinen Pflichtteil geltend macht.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG;
§ 6 Abs. 2 LPartG;
§ 5 ErbStG;
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG