20.1 Überblick
§ 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Köperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierzu muss ein unwiderruflicher Antrag gestellt werden.
Die optierende Gesellschaft wird dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich.
Die Beendigung der Option stellt – mit Ausnahme der Fälle der fiktiven Auflösung ohne Umwandlung – einen Veräußerungs- und Erwerbsvorgang dar.
Die Finanzverwaltung hat zur Klärung bewertungsrechtlicher und erbschaft- und schenkungsteuerlicher Fragen einen gleich lautenden Ländererlass veröffentlicht.
Hiernach werden Gesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben und ihrer Tätigkeit nach weiterhin einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Personengesellschaften behandelt.
20.2 Bewertungsrechtliche Auswirkungen der Option
Hiernach gilt es u. a. Folgendes zu beachten:
Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen von optierenden Gesellschaften ist aufgrund von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen.
Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer optierenden Gesellschaft ist gem. § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln und aufzuteilen. Dabei ist hinsichtlich der Gesamthandsbilanz i. S. d. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchstabe a BewG in Ermangelung steuerlicher Kapitalkonten ausnahmsweise auf die handelsrechtlichen Kapitalkonten der Gesamthandsbilanz abzustellen. Die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital sind anzuwenden.
20.3 Erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen der Option
Hier gehen die Gleich lautenden Ländererlasse u. a. auf folgende Fragen ein:
- Auswirkungen auf eine bestehende Betriebsaufspaltung;
- Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen;
- Behaltensregelungen einer optierenden Gesellschaft;
- Ausübung der Rückoption;
- Nießbrauchgestaltungen.
Hinsichtlich der Nießbrauchgestaltungen gilt Folgendes:
Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts
Hat der Schenker seine Gesellschaftsbeteiligung übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht an der Beteiligung vorbehalten und bleibt der Schenker aufgrund der Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts Mitunternehmer der Gesellschaft, stellt das Nießbrauchsrecht Sonderbetriebsvermögen des Schenkers bei der Gesellschaft dar.
Aufgrund der Option erfolgt eine Überführung des Nießbrauchsrechts ins Privatvermögen des Schenkers.
Verzichtet der Schenker zu einem späteren Zeitpunkt auf sein Nießbrauchsrecht kann kein begünstigungsfähiges Vermögen gegeben sein.
Zuwendung eine Nießbrauchsrechts an einer Gesellschaftsbeteiligung
Wurde ein Nießbrauchsrecht an einer Gesellschaftsbeteiligung zugewendet, bei der der Nießbrauch eine Mitunternehmerstellung vermittelte, und wird innerhalb der für die Zuwendung des Nießbrauchsrechts maßgebenden Behaltensfrist die Option ausgeübt, führt dies zu einer schädlichen Verwendung i. S. d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG.
Junges Verwaltungsvermögen
Bei Ausübung der Option kann es zur Begründung jungen Verwaltungsvermögens kommen.