Auswirkungen beim Überschreiten der Prüfschwelle (nur neues Recht)
Schenker S überträgt lebzeitig seiner Tochter T einen Betrieb (im April 2020). Für diesen wurde ein Steuerwert von 16.000.000 EUR festgestellt. Drei Jahre später (im Mai 2023) wendet S der T einen begünstigten GmbH-Anteil (30 %) zu. Der für diesen festgestellte Steuerwert beträgt 16.750.000 EUR. Weder im Betrieb noch in der GmbH befindet sich Verwaltungsvermögen. Bei der ersten Zuwendung stellt T keine Anträge. Nach der zweiten Zuwendung stellt T den Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG.
Lösung
1) Zuwendung im April 2020
T hat begünstigungsfähiges Vermögen erhalten, daher ist der 85 %ige Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG von Amts zu berücksichtigen. Der Verschonungsabschlag von 100 % kommt nicht in Betracht, da T keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das begünstigte Vermögen beträgt hier 16.000.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden, dadurch ergeben sich keine Auswirkungen. Die Grenze von 26.000.000 EUR nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist ebenfalls nicht überschritten.
Berechnung der Steuer
Es ergibt sich somit die folgende Berechnung, wobei zu beachten ist, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung kommt.
Dies entspricht auch der Bereicherung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung |
2.400.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
2.000.000 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
380.000 EUR |
2) Zuwendung im Mai 2023
Prüfung der Grenze von 26.000.000 EUR
Rechnet man den Erwerb aus 2020 zusammen mit dem Erwerb in 2017 (insgesamt: 32.750.000 EUR), wie dies in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorgeschrieben ist, so zeigt sich, dass die Freigrenze von 26.000.000 überstiegen wird.
Auf die Zuwendungen aus 2020 und 2023 hat das folgende Konsequenzen:
Für die Zuwendung aus 2020
Der bisher gewährte 85 %ige Verschonungsabschlag entfällt rückwirkend (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Die bisherige Steuerfestsetzung (Steuerbescheid) ist zu ändern. Dabei ist nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG zu beachten, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres endet, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
Für T sind nunmehr die Regelungen des § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG anzuwenden. Es wird angenommen, dass T den Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG (verringerter Verschonungsabschlag) stellt.
Berechnung nach § 13c ErbStG
Der Erwerb überschreitet die Grenze von 26.000.000 EUR um 6.750.000 EUR (32.750.000 EUR ./. 26.000.000 EUR).
Ermittlung des verringerten Verschonungsabschlags
Der Verschonungsabschlag von 85 % verringert sich somit um 9 % auf 76 %.
Übersteigender Betrag: 6.750.0000 EUR/750.000 EUR = 9
- Weitere Berechnung
begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) |
16.000.000 EUR |
./. 76 % verringerter Verschonungsabschlag von 16.000.000 EUR |
./. 12.160.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
3.840.000 EUR |
Dies entspricht auch der Bereicherung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung |
3.840.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
3.440.000 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
653.600 EUR |
Für die Zuwendung aus 2023
Es ergeben sich folgende Auswirkungen:
Beide Zuwendungen – sowohl aus 2020 wie auch aus 2023 – sind zusammenzurechnen zur Prüfung der Grenze von 26.000.000 EUR.
Prüfung der Grenze von 26.000.000 EUR
Rechnet man den Erwerb aus 2020 zusammen mit dem Erwerb in 2020 (insgesamt: 32.750.000 EUR), wie dies in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorgeschrieben ist, so zeigt sich, dass die Freigrenze von 26.000.000 überstiegen wird.
Damit steht fest, dass der 85 %ige Ve...