Nachversteuerung
Erblasser E verstirbt. Zur Alleinerbin wurde A bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert in Höhe von 800.000 EUR und einen KG-Anteil mit einem Steuerwert in Höhe von 400.000 EUR. Sowohl der Gewerbebetrieb als auch der KG-Anteil haben nur begünstigtes Vermögen. Für den Erwerb des Betriebs hat A keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nur drei Beschäftigte. Vier Jahre nach dem Übergang veräußert A ihren KG-Anteil für einen Verkaufspreis in Höhe von 450.000 EUR. Dadurch kommt es gem. § 13a Abs. 6 ErbStG zur Nachversteuerung.
Lösung
a) Besteuerung im Zeitpunkt des Todes von E
Da kein Antrag auf Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG gestellt wurde, ist der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG von Amtswegen zu gewähren. Als weitere Verschonungsmaßnahme ist der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen.
Es ergibt sich für A die folgende Berechnung:
Betriebsvermögen (begünstigt) |
1.200.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 1.200.000 EUR) |
./. 1.020.000 EUR |
verbleiben |
180.000 EUR |
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) |
./. 135.000 EUR |
steuerpflichtiges begünstigtes Betriebsvermögen |
45.000 EUR |
Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
180.000 EUR |
150.000 EUR |
./. Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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übersteigender Betrag |
30.000 EUR |
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hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
15.000 EUR |
./. 15.000 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag |
|
135.000 EUR |
b) Verkauf des KG-Anteils
Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wertansatz für das steuerpflichtige Betriebsvermögen wie folgt:
a) begünstigtes Betriebsvermögen |
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800.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag |
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. 680.000 EUR |
verbleiben |
120.000 EUR |
120.000 EUR |
b) nicht begünstigtes Betriebsvermögen |
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400.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag |
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340.000 EUR |
davon zeitanteilig zu gewähren 3/5 |
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./. 204.000 EUR |
verbleiben |
196.000 EUR |
+ 196.000 EUR |
Summe |
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316.000 EUR |
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) |
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./. 120.000 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
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196.000 EUR |
Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
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120.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
120.000 EUR |
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./. Abzugsbetrag |
./. 120.000 EUR |
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übersteigender Betrag |
0 EUR |
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hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
0 EUR |
./. 0 EUR |
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verbleibender Abzugsbetrag |
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120.000 EUR |
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Hinweis zum gleitenden Abzugsbetrag:
Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120.000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen.
Endgültige Berechnung Betriebsvermögen
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
nach schädlicher Verfügung |
196.000 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher |
./. 45.000 EUR |
Differenz |
151.000 EUR |
Wie es sich zeigt, erhöht sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage durch den Nachsteuertatbestand um 151.000 EUR.