Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen gehören gem. 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs, eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.[1]

Wertpapiere und vergleichbare Forderungen können sein: Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen, Geldmarktfonds und Festgeldfonds.

[1] S. auch R E 13b.22 ErbStR 2019.

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