2.1 Allgemeines
Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist zu unterscheiden, ob ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto vorliegt.
2.2 Einzelkonto
Befindet sich auf dem Einzelkonto des Erblassers ein Guthaben, so gehört das Guthaben zu seinem Nachlass. Dementsprechend unterliegt dieses auch der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten -im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.
Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.
Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
Bei Sparbüchern sieht die Besteuerung wie folgt aus. Hier gibt es die folgenden Möglichkeiten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig sind:
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a) Die Einzahlung führt zu einer Schenkung an die bedachte Person. |
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b) Es liegt ein Erwerb zu Gunsten Dritter vor. |
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c) Es liegt ein Erwerb aufgrund Erbanfalls vor. |
2.3 Gemeinschaftskonten
2.3.1 Allgemeines
Erbschaft- und schenkungsteuerlich betrifft die Problematik von Gemeinschaftskonten insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
2.3.2 Schenkungsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten
Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, liegt hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist, welche der Schenkungsteuer unterliegt. Denn gem. der Auslegungsregel des § 430 BGB ist das Gemeinschaftskonto den beiden Ehegatten hälftig zuzurechnen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten eine abweichende Vereinbarung und eine tatsächliche Gestaltung nachweisen können.
Schriftliche Vereinbarung
Sollen Einzahlungen auf ein Oder-Konto erfolgen, ist es sinnvoll, dass von den Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind.
Verjährung von nicht erklärten oder nicht entdeckten Schenkungen
Nicht unbesehen bleiben darf bei nicht erklärten bzw. nicht entdeckten Schenkungen die Festsetzungsverjährung gem. § 170 Abs. 5 AO. Demnach beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt bzw. bis zur Kenntnis des Finanzamts. Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Festsetzungsfrist abläuft, bevor die Schenkung dem Finanzamt bekannt wird.
Umwandlung eines Einzelkontos in ein Oder-Konto
Der vermögende Ehemann EM wandelt ein bestehendes Einzelkonto, auf welchem sich ein Guthaben i. H. von 1.800.000 EUR in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) um. Infolgedessen kann nun auch die Ehefrau EF über das Konto verfügen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Umwandlung des Einzelkontos in ein Oder-Konto das Guthaben zur Hälfte der Ehefrau EF zuzurechnen. Es liegt somit eine steuerpflichtige Schenkung von Ehemann EM an dessen Ehefrau EF vor.
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Schenkung (1/2 von 1.800.000 EUR) |
900.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
./. 500.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
400.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
60.000 EUR |
Feststellungslast
Mit Urteil v. 23.11.2011 hat der BFH folgendes entschieden: Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, so trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind. D. h. also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Die obigen Grundsätze gelten auch für Gemeinschaftskonten bei unverheirateten Paaren. In diesem Fall ist jedoch neben einem geringen persönlichen Freibetrag (20.000 EUR; § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) auch ein höherer Steuersatz anzuwenden.
Umwandlung eines Einzelkontos in ein Oder-Konto bei unverheirateten Paaren
Der vermögende Lebensgefährte L wandelt ein bestehendes Einzelkonto, auf welchem sich ein Guthaben i. H. v. 800.000 EUR befindet, in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) um. Infolgedessen kann nun auch Lebensgefährtin LG über das Konto verfügen.
Mit der Umwandlung des Einzelkontos in ein Oder-K...