Und-Konten sowie Oder-Konten werden bei der Erbschaftsteuer gleich behandelt.
Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung (entsprechend der Vermutungsregelung des § 430 BGB) grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von wem die Geldeinzahlungen auf dem Konto stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten den Nachweis erbringen können, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
Beispiel 1
Ehemann EM verstirbt. Alleinerbin ist dessen Ehefrau EF. Im Nachlass befindet sich nur ein gemeinschaftliches Bankkonto. Dessen Guthabenstand beläuft sich auf 2.000.000 EUR. Die Ehegatten haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt.
In den Nachlass fällt die Hälfte des Gemeinschaftskontos, d. h. 1.000.000 EUR. Diesen Betrag hat Ehefrau EF nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Besteuerung zu unterwerfen.
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Problematisch ist der Fall, wenn das Geld allein oder zum großen Teil vom überlebenden Ehegatten stammt. Denn im Erbfall hat dieser das hälftige Bankkonto zu versteuern, obwohl das Guthaben nicht vom verstorbenen Ehegatten kommt.
Beispiel 2
Ehemann EM verstirbt. Alleinerbin ist dessen Ehefrau EF. Im Nachlass befindet sich nur ein gemeinschaftliches Bankkonto. Dessen Guthabenstand beläuft sich auf 1.500.000 EUR. Die Ehegatten haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Das Guthaben stammt nur aus Mitteln der EF. Eine abweichende Vereinbarung zwischen EM und EF liegt nicht vor.
Aufgrund der Vermutung des § 430 BGB ist der EF nur die Hälfte des Guthabens zuzurechnen, die andere Hälfte fällt in den Nachlass. EF hat hier einen Vermögensanfall in Höhe von 750.000 EUR zu versteuern, obwohl die Mittel tatsächlich von ihr stammen.
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Anders sieht es dagegen aus, wenn das Geld nur vom Erstverstorbenen Ehegatten stammt. Hier muss der überlebende Ehegatte nur die Hälfte des Guthabens der Besteuerung unterwerfen. Dies wirkt sich grundsätzlich zu Gunsten des überlebenden Ehegatten aus.
Beispiel 3
Ehemann EM verstirbt. Alleinerbin ist dessen Ehefrau EF. Im Nachlass befindet sich nur ein gemeinschaftliches Bankkonto. Dessen Guthabenstand beläuft sich auf 1.400.000 EUR. Die Ehegatten haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Das Guthaben stammt nur aus Mitteln des Ehemannes EM. Eine abweichende Vereinbarung zwischen EM und EF liegt nicht vor.
Nicht verkennen darf man hier aber, dass die Finanzverwaltung die Begründung des Gemeinschaftskontos bzw. die Einzahlungen durch den Erstverstorbenen Ehegatten ggf. beim überlebenden Ehegatten der Schenkungsteuer unterwirft. Verfahrensrechtlich ist dies über § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO möglich. Nach dieser Vorschrift beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist. Es erfolgt dann eine Zusammenrechnung des Erwerbs von Todes wegen mit der Schenkung, sofern die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG noch nicht abgelaufen ist.