Schenkung unter Leistungsauflagen
Beispiel (angelehnt an Beispiel zu Gemischten Schenkungen in Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.)
Der Vater V schenkt seiner Tochter T ein vermietetes Wohngrundstück, welches einen Steuerwert in Höhe von 750.000 EUR hat. Darüber wendet V der T noch einen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähigen 40 %- igen GmbH-Anteil zu. Dieser hat einen Steuerwert von 4.500.000 EUR.
Das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 4.000.000 EUR. Im Schenkungsvertrag wird weiterhin festgelegt, dass T ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR übernehmen muss, welches V aufgenommen hat, um den Kauf der Immobilie zu finanzieren. Gleiches gilt für ein Darlehen, dass V zur Anschaffung des GmbH-Anteils aufgenommen hat und das eine Höhe von 200.000 EUR aufweist.
Ferner wurde im Schenkungsvertrag festgelegt, dass T dem Vater V eine lebenslange Rente zu zahlen hat. Der Kapitalwert der Rente beträgt 900.000 EUR.
Der T sind Erwerbsnebenkosten in Höhe von 4.000 EUR entstanden. Einen Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG hat T nicht gestellt.
Gesamtwert der Vermögensgegenstände und auch der übernommenen Verbindlichkeiten bzw. Rente und Erwerbsnebenkosten
1. Wert des geschenkten Vermögens:
Grundstück (begünstigt i. S. d. § 13d ErbStG) |
750.000 EUR |
Anteile an der GmbH (teilweise begünstigt i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG) |
+ 4.500.000 EUR |
Gesamtwert der Vermögensgegenstände |
5.250.000 EUR |
2. Übernommene Verbindlichkeiten usw.
Darlehen aus der Anschaffung des Grundstücks |
150.000 EUR |
Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile |
+ 200.000 EUR |
Kapitalwert der Rente |
+ 900.000 EUR |
Erwerbsnebenkosten |
+ 4.000 EUR |
Wert der Gegenleistungen, Auflage und Erwerbsnebenkosten |
1.254.000 EUR |
Lösung
Es liegt eine gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage vor. Tochter T hat diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Die Bereicherung wird hier ermittelt, indem von dem Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen werden.
Hierbei sind die insgesamt abzugsfähigen Gegenleistungen, Auflagen, die Erwerbsnebenkosten, die Bereicherung, der steuerpflichtige Erwerb und die Schenkungsteuer von Tochter T folgendermaßen zu ermitteln:
I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen
Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einzelnen Vermögensgegenständen stehen, sind diesen zuzurechnen. Dies sind die übernommenen Darlehen für das vermietete Wohngrundstück und das Darlehen für den 40 %- igen GmbH- Anteil.
Da die GmbH-Anteile nur teilweise i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigt sind, ist die einzeln zurechenbare Schuld aus der Anschaffung der GmbH-Anteile auf das nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigte Vermögen und auf den nicht begünstigten Teil der GmbH-Anteile aufzuteilen.
a) Ermittlung des Werts des nach § 13d ErbStG begünstigten Vermögens abzüglich einzeln zurechenbarer Schuld: