Entstehen bei der Schenkung Erwerbsnebenkosten, so sieht deren Behandlung wie nachfolgend beschrieben aus. Unter die Erwerbsnebenkosten fallen z. B. die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch, den Notar oder das Handelsregister. Zu diesen Kosten zählen aber nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten. Gleiches gilt auch für Rechtsanwaltskosten.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 und den geänderten Schuldenabzug. Demnach sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schulden Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung gem. § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.
Zur Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung s. auch E H 10.7 ErbStH 2019.
Grunderwerbsteuer
Auch die bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage anfallende Grunderwerbsteuer kann nicht abgezogen werden (H E 7.4 (4) ErbStH 2019).
Trägt der Bedachte diese Kosten, so sind sie als Folgekosten der Schenkung und nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen anzusehen. Diese können in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden.
a) Schenkung unter Duldungsauflage
Beispiel 1
Vater V überträgt seiner Tochter T ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Verkehrswert i. H. v. 1.250.000 EUR und Steuerwert 1.110.000 EUR). Tochter T hat dem Bruder B des Vaters ein Wohnrecht (Steuerwert 410.000 EUR) einzuräumen. Durch die Zuwendung des Grundstücks entstehen der T Notarkosten und Grundbuchkosten i. H. v. 4.200 EUR. Die Zuwendung erfolgt am 15.1.2024.
Lösung
Die durch die Zuwendung entstandenen Erwerbsnebenkosten kann die T in voller Höhe bei der Ermittlung der Bereicherung bzw. des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen. Es ergibt sich die folgende Berechnung:
Zuwendung (Steuerwert des Grundstücks) |
1.110.000 EUR |
abzüglich Kapitalwert des Wohnrechts |
./. 410.000 EUR |
abzüglich Erwerbsnebenkosten |
./. 4.200 EUR |
steuerliche Bereicherung |
695.800 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
295.800 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
32.538 EUR |
b) Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflagen
Fallen bei einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Leistungsauflagen Erwerbsnebenkosten an, so sind diese ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig.
Beispiel 2
Vater V überträgt seiner Tochter T ein Grundstück (Verkehrswert i. H. v. 1.250.000 EUR und Steuerwert 1.120.000 EUR). Tochter T hat dafür eine Abstandszahlung i. H. v. 480.000 EUR an V zu erbringen. Durch die Zuwendung des Grundstücks entstehen der T Kosten für den Notar i. H. v. 3.500 EUR. Die Zuwendung erfolgt am 14.2.2024.
Lösung
Die Erwerbsnebenkosten stellen keine Gegenleistung dar, aber Folgekosten der Schenkung. Infolgedessen kann T diese bei der Ermittlung der Bereicherung in voller Höhe abziehen. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Die weitere Berechnung sieht wie folgt aus:
Steuerwert Grundstück |
1.120.000 EUR |
abzüglich Abstandszahlung |
./. 480.000 EUR |
abzüglich Erwerbsnebenkosten |
./. 3.500 EUR |
steuerliche Bereicherung |
636.500 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
236.500 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
26.015 EUR |