OFD Koblenz, Verfügung v. 23.3.2000, S 3715 A - St 53 5
Die Allgemeine Verwaltungsanweisung für Erbschaftsteuer (ErbStVA) wurde durch den Erlass FinMin Hessen vom 22.12.1999, S 3715 A – II B 41 ersetzt. Nach Tz. 1.3.1 des genannten Erlasses sind die Finanzämter weiterhin verpflichtet, den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden mitzuteilen. Die wichtigsten in Betracht kommenden Steuertatbestände fasst der o.a. Erlass wie folgt zusammen:
- a) die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,
- b) Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,
- c) Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,
- d) den aufgrund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
- e) nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem FA bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige FA diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben ist möglichst eine Kopie der letzten Bilanz, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,
- f) die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),
- g) die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,
- h) die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 a und 19 a ErbStG sowie des § 13 Abs. 2 a ErbStG a.F. führen,
- i) alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,
- j) alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
- k) alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2 AO).
Wegen der Amtshilfe der Wohnsitz- oder Betriebsfinanzämter bei der Bewertung des Betriebsvermögens und nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften vgl. H 39 undH 96 ErbStH.
Soweit für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich sind, sind entsprechende Prüfungsanordnungen § 196 AO) zu erteilen.
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass bereits mehrfach auf die erhebliche Bedeutung der angesprochenen Mitteilungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Beide Erbschaftsteuer-Finanzämter haben indes festgestellt, dass Kontrollmaterial in nennenswertem Umfang bisher nicht gefertigt wurde. Zur Vermeidung von Steuerausfällen bitte ich daher nochmals, künftig auf die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen für erbschaftsteuerliche Zwecke (Vordrucke Erb 13bE und Erb 13bS) verstärkt zu achten.
Normenkette
ErbStG Vor § 1