Hat der Beschenkte allgemeine Erwerbsnebenkosten aufzubringen (hier handelt es sich um Kosten der Rechtsänderung: z. B. die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch, den Notar oder das Handelsregister) so sieht deren Behandlung bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung wie folgt aus.
Die Erwerbsnebenkosten können bei der mittelbaren Grundstücksschenkung in voller Höhe abgezogen werden.
Prüfung der Anschaffungskosten
In diesem Fall bleiben die Erwerbsnebenkosten bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht.
Übernimmt der Schenker nur einen Teil des Kaufpreises, dann kann aber nur ein diesem Verhältnis (geschenkter anteiliger Kaufpreis zum Gesamtkaufpreis) entsprechender Teil als Erwerbsnebenkosten abgezogen werden.
Prüfung der Anschaffungskosten
Auch hier gilt, wie vorstehend, dass die Erwerbsnebenkosten bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht bleiben.
Erwerbsnebenkosten
Großvater GV wendet seiner Enkelin EN im Oktober 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 280.000 EUR zum Kauf einer bestimmten Immobilie zu. Der Kaufpreis für die Immobilie beläuft sich auf 840.000 EUR und der Steuerwert auf 810.000 EUR. Bei der Enkelin EN sind durch die Schenkung Erwerbsnebenkosten 18.300 EUR angefallen.
Lösung
Großvater GV hat seiner Enkelin EN einen Anteil von 1/3 des Kaufpreises geschenkt. Der Steuerwert ist demgemäß i. H. v. 280.000 EUR anzusetzen (1/3 von 840.000 EUR). Auch die von EN getragenen Erwerbsnebenkosten sind i. H. v. 6.100 EUR (1/3 von 18.300 EUR) abzugsfähig.
Für EN errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
Grundstück (anteiliger Steuerwert) |
280.000 EUR |
abzüglich anteilige Erwerbsnebenkosten |
./. 6.100 EUR |
Bereicherung |
273.900 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) |
73.900 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 7 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
5.173 EUR |
Nicht abgezogen werden kann die Schenkungsteuer selbst. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 8 ErbStG.
Regelmäßig werden der beschenkten Person Steuerberatungskosten für die Schenkungsteuererklärung und für die Feststellungserklärung nach § 157 BewG i. V. m. 151 BewG entstehen. Diese kann der Bedachte in voller Höhe abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschenkte oder der Schenker die Kosten zahlt.
Steuerberatungskosten und Rechtsanwaltskosten im Vorfeld einer Schenkung sind jedoch keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.
Nicht abziehbar sind auch Kosten für ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung.
Übernahme von Kosten durch den Schenker
Die Übernahme von Kosten für ein Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliches Verfahren bzw. für ein Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung durch den Schenker führt zu einer zusätzlichen Schenkung.
Werden mittelbar ein ganz oder teilweise befreites Grundstück zugewendet, dann sind die allgemeinen Erwerbsnebenkosten gleichwohl in voller Höhe abziehbar.
Hinzuweisen ist hier auch auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.
Hinsichtlich der vom Beschenkten getragenen Grunderwerbsteuer gilt Folgendes:
Bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist bei nicht befreitem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig und bei befreitem Vermögen mit dem Teil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht.
Übernimmt der Schenker hingegen die Grunderwerbsteuer, so muss Folgendes beachtet werden:
a) Mittelbare Schenkung
Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Bereicherungsminderung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Daher kann die Grunderwerbsteuer in voller Höhe abgezogen werden.
b) Anteilige mittelbare Schenkung
Auch hier stellt die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes, ausschließlich der Nebenkosten entspricht.