Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören |
begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen |
Betriebstätte im Inland |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Betriebstätte in einem Drittstaat |
nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3) |
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat |
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4) |
Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigungsfähigem Vermögen
Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen kann begünstigungsfähiges Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG darstellen (> R B 97.3; R E 13b.30)
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.
Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft
>H E 3.5
Quotaler Nießbrauch bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
> BFH vom 16.5.2013 II R 5/12, BStBl II S. 635
Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt
Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (> BFH vom 16.5.1989 VIII R 196/84, BStBl II S. 877. Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG nicht anwendbar sind. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (> BFH vom 13.9.1989 II R 67/86, BStBl II S. 1034. Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (> BFH vom 1.3.1994 VIII R 35/92, BStBl 1995 II S. 241 m.w.N.).
Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen
Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht "beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs" erworben hat.