Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen. Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und bei Erwerben von Todes wegen der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Kann ein Erwerber einen Freibetrag nicht ausnutzen, weil z. B. sein Erwerb geringer ist, so kann dieser nicht von einem anderen Erwerber genutzt werden.
Damit eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, muss kein Antrag gestellt werden, d. h. die Befreiungen sind von Amts wegen durch das Finanzamt zu gewähren. Hierzu muss das Finanzamt aber über die entsprechenden Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt werden.
Befreiungsvorschriften
Die Befreiungsvorschriften des § 13 ErbStG kommen neben den persönlichen Freibeträgen zur Anwendung. Ferner schließt eine Befreiungsvorschrift eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.
Verhältnis von persönlichen Freibeträgen und den Steuerbefreiungen
Der eingetragene Lebensgefährte L erbt im Januar 2024 einen Geldbetrag i. H. v. 500.000 EUR und Hausrat i. H. v. 40.000 EUR.
Lösung
Der geerbte Hausrat i. H. v. 40.000 EUR bleibt bei L aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und der Geldbetrag i. H. v. 500.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerbefreit. Erbschaftsteuer fällt somit nicht an.
Handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG so gilt Folgendes.
Befinden sich im begünstigungsfähigem Vermögen, für das eine Verschonungsmaßnahme nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG zu gewähren ist, Wirtschaftsgüter i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG (Verwaltungsvermögen), dann kommt für diese Wirtschaftsgüter die Befreiung nach § 13 ErbStG nicht in Betracht.
Junges Verwaltungsvermögen
Liegt jedoch junges Verwaltungsvermögen vor, dann sind die Begünstigungen nach § 13 ErbStG zu gewähren. Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war. Hierbei kann es sich um eingelegte Wirtschaftsgüter handeln oder auch um Verwaltungsvermögen, das innerhalb der 2-Jahresfrist aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurde.