Gesetze:
Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefreiungen findet sich in § 13 ErbStG.
Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere betrifft dies bei den Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG den Schuldenabzug. Zu beachten sind hier auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.9.2021.
Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde in § 13 ErbStG eine neue Nr. 19 eingefügt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG geändert. Darüber hinaus sind u. a. die Folgenden Änderungen zu beachten:
- die Erhöhung der Erbfallkostenpauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von bisher 10.300 EUR auf nunmehr 15.000 EUR. Die erhöhte Pauschale kommt für Erwerbe zur Anwendung, die ab dem 1.1.2025 stattfinden.
- Anwendung der Steuerbefreiung des § 13d ErbStG auch auf Grundstücke (unter bestimmten Voraussetzungen), die in Drittstaaten gelegen sind.
- Änderungen beim Schuldenabzug des § 10 Abs. 6 ErbStG, § 10 Abs. 6a ErbStG und § 10 Abs. 6b ErbStG.
Verwaltungsanweisungen
Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 13.1 ErbStR 2019 bis R E 13.11 ErbStR 2019 sowie den H E 13.2 ErbStR 2019 bis H E 10 ErbStH 2019 enthalten. Darüber hinaus sind zu beachten:
Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Zu den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.
Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.
Gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022: Zu Zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe.
Die ab 1.1.2025 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 9.12.2024 bekannt gemacht.