Beim Eintritt in den gesetzlichen Güterstand der ZUgewinngemeinschaft kommt es zu keiner freigebigen Zuwendung.[1]

[1] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 5 ErbStG Rz. 289, Stand: 10. Juli 2023

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