Bei einem Vermächtnis hat der Begünstigte die Möglichkeit, seinen Anspruch gegen den Beschwerten auf dem Klageweg durchzusetzen. Im Fall einer Auflage hat der durch die Auflage Begünstigte keinen einklagbaren Anspruch.[1]

[1] Vgl. Lange in Erbrecht, 2017, § 21 ErbStG Rz. 112.

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