2.2.1 Allgemeines
Die mit dem Vermächtnis belastete Person (Erbe oder beim Untervermächtnis der Hauptvermächtnisnehmer) kann die Vermächtnisschuld als Erblasserschuld abziehen. Dies gilt aber nicht beim Vorausvermächtnis.
Abzugsfähig ist die Vermächtnisschuld nicht erst dann, wenn der Vermächtnisnehmer die Erfüllung verlangt, sondern schon im Zeitpunkt des Erbfalls.
Zeitpunkt des Erbfalls
Vater V hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Für die Lebensgefährtin L hat V ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrages i. H. v. 250.000 EUR ausgesetzt. V verstirbt am 1.11.2021. Am 15.1.2024 erfüllt T als Erbin das Vermächtnis. Der Nachlass beläuft sich auf 1.130.000 EUR.
Lösung
Das Vermächtnis ist bei T mit dem Zeitpunkt des Erbfalls (1.11.2018) abzugsfähig. Es ergibt sich für T die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall |
1.130.000 EUR |
abzüglich Vermächtnislast |
./. 250.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
469.700 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
70.455 EUR |
T hat hier Erbschaftsteuer i. H. v. 70.455 EUR zu entrichten.
Nimmt der Beschwerte (in der Regel der Erbe) aber eine höhere Leistung an den Vermächtnisnehmer vor, als er eigentlich laut Verfügung des Erblassers schuldet, dann liegt insoweit eine freigebige Zuwendung vor. Diese hat der Vermächtnisnehmer der Besteuerung zu unterwerfen. Ein Abzug bei dem Erben scheidet jedoch aus.
Leistung an den Vermächtnisnehmer übersteigt die Verfügung des Erblassers
Vater V hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Für die Cousine C hat V ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrages i. H. v. 290.000 EUR ausgesetzt. V verstirbt am 1.9.2023. Drei Wochen später erfüllt T als Erbin das Vermächtnis; wobei sie anstatt des angeordneten Vermächtnisses in Höhe von 290.000 EUR der C 350.000 EUR leistet. Der Nachlass beläuft sich auf 1.130.000 EUR.
Lösung
a) Besteuerung des Erben
Das Vermächtnis ist bei T abzugsfähig. Ein Abzug ist aber nur in Höhe von 290.000 EUR möglich. Es ergibt sich für T die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall |
1.130.000 EUR |
abzüglich Vermächtnislast |
./. 290.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
429.700 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
64.455 EUR |
T hat hier Erbschaftsteuer i. H. v. 64.455 EUR zu entrichten.
b) Besteuerung der C (als Vermächtnisnehmerin)
Das Vermächtnis unterliegt bei C der Erbschaftsteuer – naturgemäß aber nur in Höhe von 290.000 EUR. Es ergibt sich für C die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall |
290.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
270.000 EUR |
Erbschaftsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
81.000 EUR |
C hat hier Erbschaftsteuer i. H. v. 81.000 EUR zu entrichten.
d) Besteuerung der C (als Beschenkte)
Der zusätzliche gezahlte Betrag in Höhe von 60.000 EUR unterliegt bei C der Schenkungsteuer – dies im Verhältnis zu T. Es ergibt sich für C die folgende Besteuerung:
Zuwendung |
60.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
40.000 EUR |
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
12.000 EUR |
C hat hier Schenkungsteuer i. H. v. 12.000 EUR zu entrichten.
2.2.2 Bewertung der Vermächtnislast
2.2.2.1 Allgemeines
Die Bewertung des Vermächtnisses bei der belasteten Person erfolgt grundsätzlich korrespondierend zum Vermächtnisnehmer.
2.2.2.2 Geldsummenvermächtnis
Die beschwerte Person kann bei einem Geldsummenvermächtnis den Nennwert des Geldes abziehen.
Wird dem Bedachten an Erfüllungs Statt ein Grundstück übereignet, ändert dies nichts am Ansatz der Vermächtnisschuld, d. h. auch hier ist der Nennwert des Geldes maßgebend.
Ansatz der Vermächtnisschuld
Erblasserin E hat im Testament festgelegt, dass ihre Tochter T Alleinerbin sein soll. Dem Enkel EN hat E ein Geldvermächtnis i. H. v. 250.000 EUR vermacht. Nach dem Tod von E am 1.10.2023 vereinbaren T und EN, dass EN statt dem Geld ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück aus dem Nachlass erhalten soll. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 450.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert 420.000 EUR.
Im Nachlass wird das Grundstück mit dem Steuerwert erfasst. Die Vermächtnislast für T beläuft sich trotz der Grundstücksübertragung auf 450.000 EUR, d. h. Nennwert des Geldvermächtnisses. Den gleichen Betrag hat auch EN zu versteuern (siehe 2.2.2).
Für den Enkel EN ergibt sich damit die folgende Steuerberechnung:
Vermächtnis |
450.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwe... |