2.4.1 Alleinerben-Vermächtnis-Modell

Das Alleinerben-Vermächtnis-Modell eignet sich besonders gut zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge.

Hierbei wird die Person, die Unternehmensnachfolger werden soll, zum Alleinerben eingesetzt und die anderen gesetzlichen Erben erhalten Vermächtnisse.

2.4.2 Ausschlagung des Vermächtnisses

Schlägt der Vermächtnisnehmer das ihm zugewendete Vermächtnis aus, entfällt beim ihm die Erbschaftsteuerpflicht.

Die Ausschlagung durch den Vermächtnisnehmer führt zwar zu einer Bereicherung der beschwerten Person, diese ist aber keine freigebige Zuwendung durch den Vermächtnisnehmer. Dies ergibt sich aus § 517 BGB, wonach keine Schenkung vorliegt, wenn ein Vermögenserwerb unterlassen wird, d. h. hier ein Vermächtnis ausgeschlagen wird.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Bedachte das Vermächtnis angenommen hat und im Nachhinein darauf verzichtet. In diesem Fall ändert sich nichts an der Erbschaftsteuerpflicht des ihm angefallenen Vermächtnisses. Aber der Verzicht führt dazu, dass zusätzlich eine Schenkung des Vermächtnisnehmers an die beschwerte Person gegeben ist.

 
Praxis-Beispiel

Ausschlagung des Vermächtnisses

Erblasser E hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Des Weiteren hat E angeordnet, dass Neffe N ein Geldvermächtnis i. H. v. 150.000 EUR erhalten soll. N schlägt sein Vermächtnis aus. Der Nachlass hat einen Steuerwert i. H. v. 850.000 EUR. Der Erbfall tritt am 15.1.2023 ein.

Durch die Ausschlagung des Vermächtnisses entfällt bei N rückwirkend dessen Erbschaftsteuerpflicht. Für T, deren Vermächtnisverbindlichkeit durch die Ausschlagung wegfällt, ergibt sich zwar eine erhöhte Bereicherung, die aber nicht als Zuwendung des N an T anzusehen ist.

Für T ergibt sich die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 850.000 EUR
abzüglich Beerdigungskostenpauschale[1] ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[2] ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 439.700 EUR
Erbschaftsteuer[3] 65.955 EUR

T hat Erbschaftsteuer i. H. v. 65.955 EUR zu entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf das Vermächtnis nach Annahme

Erblasser E hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Des Weiteren hat E angeordnet, dass Freund F ein Geldvermächtnis i. H. v. 374.000 EUR erhalten soll. F nimmt sein Vermächtnis an. Kurze Zeit danach verzichtet er aber auf das angefallene Vermächtnis zugunsten der T. Der Erbfall tritt am 5.1.2024 ein.

Lösung

a) Besteuerung des F

F muss den Vermächtnisanfall der Besteuerung unterwerfen.[4] Es ergibt sich bei diesem die folgende Steuerberechnung:

 
Vermögensanfall/Bereicherung 374.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[5] ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 354.000 EUR
Erbschaftsteuer[6] 106.200 EUR

b) Besteuerung des Verzichts für T

Der nach der Annahme erfolgte Verzicht führt zu einer Zuwendung des F an T, welche bei T der Besteuerung unterliegt. Im Verhältnis zu F ist T in die Steuerklasse III einzuordnen.[7]

Für T ist demnach folgende Steuerberechnung vorzunehmen:

 
Zuwendung 374.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[8] ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 354.000 EUR
Erbschaftsteuer[9] 106.200 EUR

Hier sei auf eine Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 hinzuweisen.

In § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG werden die Wörter "für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist"“durch die Wörter "das der Vermächtnisnehmer angenommen hat" ersetzt.

 
Hinweis

Klarstellung

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Abfindung für ein angenommenes Vermächtnis, das wegen der Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden kann, gewährt wird .

Dabei findet die Änderung auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht; d. h. ab dem 29.12.2020.[10]

2.4.3 Vermächtnisse und die Begünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG

2.4.3.1 Rechtslage bis 30.6.2016

§ 13a ErbStG sieht für nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen bestimmte Verschonungen (unter bestimmten Voraussetzungen) vor.

Zum einen kann der Erwerber einen 85 %igen Verschonungsabschlag beanspruchen.[1] Daneben wird gegebenenfalls ein Abzugsbetrag gewährt[2] und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III eine Tarifbegrenzung.[3]

Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nicht mehr als 10 %, kommt sogar ein 100 %iger Verschonungsabschlag zur Anwendung, sofern dies vom Erwerber unwiderruflich beantragt wird.[4]

 
Hinweis

Verfassungswidrigkeit von Teilen des Erbschaftsteuergesetzes

Mit Urteil vom 17.12.2014[5] hat das Bundesverfassungsgericht die Lohnsummenregelung, die Regelung zum Verwaltungsvermögen sowie die fehlende Prüfung, ob es im konkreten Fall überhaupt einen Bedarf für steuerliche Begünstigung des Erwerbers betrieblichen Vermögens gibt als nicht verfassungskonform eingestuft. Am 1.7.2016 ist nun die Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten.

Erhält der Vermächtnisnehmer im Wege eines Sachvermächtnisses nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen, dann k...

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