2.1.3.1 Berechnung des Anfangsvermögens
Hierbei ist Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (R E 5.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Ferner ist eine Indizierung des Anfangsvermögens vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens aufgrund der ständigen Geldentwertung keinen Zugewinn darstellt. Infolgedessen reduziert sich naturgemäß die Zugewinnausgleichsforderung, wobei sich dadurch die Erbschaftsteuer des überlebenden Ehegatten erhöht.
Auswirkung der Indizierung
Ist kein Anfangsvermögen vorhanden, entfällt die Indexierung, bei größerem Anfangsvermögen hat sie natürlich erhebliche Auswirkungen.
Zur Herausrechnung des Kaufkraftschwunds ist die folgende Formel heranzuziehen:
anzusetzendes Anfangsvermögen |
= |
Wert des Anfangsvermögens |
× |
Lebenshaltungskostenindex bei Ende des Güterstands |
Lebenshaltungskostenindex bei Beginn des Güterstands |
Im Falle von hinzuzurechnendem Vermögen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB (während der Ehe erhaltene Erbschaften oder Schenkungen) ist eine dementsprechende Anpassung des Nominalwertes durch Berücksichtigung des zwischen dem Vermögenserwerb und der Beendigung des Güterstands eingetretenen Kaufkraftschwunds vorzunehmen.
Hierzu werden entsprechende Verbraucherpreisindizes für Deutschland veröffentlicht. Für die Jahre 1958 bis zum 31.12.2018 gilt der in den Erbschaftsteuerhinweisen 2019 veröffentlichte Verbraucherindex.
Die kaufkraftbedingte Anpassung des Anfangsvermögens gilt auch für die Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.
Nach Ansicht des BFH steht einer Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen ferner nicht entgegen, wenn der Pflichtteilsanspruch beim Tod des Ehegatten bereits verjährt war. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt des Todes der Pflichtteilsanspruch nach § 2317 Abs. 1 BGB als Vollrecht im Vermögen des Ehegatten (Erblassers) entstanden sei. Der spätere Eintritt der Verjährung wirke nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs zurück.
Weitere Einzelheiten zur Indizierung des Anfangsvermögens können den Erbschaftsteuerhinweisen entnommen werden (H E 5.1 (2) ErbStH 2019).
Haben die Ehegatten kein Verzeichnis erstellt, wird im Zivilrecht vermutet, dass das Endvermögen des jeweiligen Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Diese Vermutung wird für die Berechnung der steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht nachvollzogen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Dies bedeutet, dass das Finanzamt das Anfangsvermögen zu ermitteln hat (§ 88 AO), wobei der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 90 AO). Hierbei wird sich das Finanzamt der Steuerakten des Erblassers bedienen.
Darüber hinaus ist hier auch das BFH Urteil v. 22.7.2020 zu beachten. Demnach ist ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.
2.1.3.2 Berechnung des Endvermögens
Als Endvermögen ist das nach den zivilrechtlichen Vorschriften ermittelte Vermögen anzusetzen.
2.1.3.3 Abweichende ehevertragliche Vereinbarungen
Zivilrechtlich haben die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner die Möglichkeit, auch von den Vorschriften nach §§ 1373 – 1383 BGB und § 1390 BGB abweichende güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Erbschaftsteuerlich finden diese keine Berücksichtigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Im Einzelnen kann das folgende ehevertragliche Vereinbarungen betreffen:
- Die Ehegatten nehmen bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Als Hauptanwendungsfall ist hier das Unternehmensvermögen anzusehen.
- Die gesetzliche Au...