§ 19 Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherung
(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben oder zu einem der beiden Zwecke zu verwenden und nach dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abzuführen ist, so ist die Versicherungssumme bei Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen der Angehörigen der Steuerklasse I oder II insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zur Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld oder zur Ablösung der auf sie entfallenden Lastenausgleichsabgaben des Versicherungsnehmers dient.
(2) 1Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abgeführt wird. 2Wird die Versicherungssumme schon vor dem Tode des Versicherungsnehmers fällig, so tritt die Vergünstigung auch insoweit ein, als die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben bei dem Versicherungsunternehmen bis zum Tode des Versicherungsnehmers stehen bleibt und innerhalb der in Satz 1 genannten Frist an das Finanzamt abgeführt wird. 3Soweit eine Erbschaftsteuerversicherung abgeschlossen ist und beim Tode des Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß dem überlebenden Ehegatten nach § 16 Abs. 1, 2 und 5 steuerfrei zufällt, ist die Vergünstigungsvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn die Versicherungssumme bis zum Tode des überlebenden Ehegatten beim Versicherungsunternehmen stehen bleibt und binnen zwei Monaten nach seinem Tode an das Finanzamt abgeführt wird.
(3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem Lebensversicherungsvertrag oder in einer Verfügung von Todes wegen eine Person benennt, an die das Finanzamt den nach Bezahlung der Erbschaftsteuer und nach Ablösung der Lastenausgleichsabgaben etwa verbleibenden Betrag der Versicherungssumme abführen soll.
(4) 1Reicht die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung der Lastenausgleichsabgaben nicht aus und hat der Versicherungsnehmer weder im Versicherungsvertrag noch in einer Verfügung von Todes wegen eine Bestimmung darüber getroffen, in welcher Weise die Steuer- und Abgabenschulden der einzelnen Erwerber aus der Versicherungssumme gedeckt werden sollen, so ist die Versicherungssumme zunächst zur Deckung der Erbschaftsteuer zu verwenden. 2Dabei ist sie auf die Erwerber der Steuerklassen I und II im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge zu verteilen, die sich ohne Berücksichtigung der Versicherungssumme ergeben. 3Ein alsdann verbleibender Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf die Erwerber der Steuerklassen III bis V zu verteilen. 4Der nach Deckung der Erbschaftsteuer verbleibende Betrag ist zur Ablösung der Lastenausgleichsabgaben zu verwenden und zunächst auf die Erwerber der Steuerklassen I und II und sodann auf die übrigen Erwerber im Verhältnis ihrer Erwerbe zu verteilen. 5Kommen mehrere Lastenausgleichsabgaben oder mehrere Ablösungsarten in Betracht, so bestimmt das Finanzamt nach Anhörung der Erben die Verwendung der Beträge.
(5) 1Übersteigt die Versicherungssumme die aus ihr zu tilgenden Steuerbeträge und Ablösungsbeträge, so findet die Steuervergünstigung des Absatzes 1 auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung. 2Der Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb des nach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hinzuzurechnen.
(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des erbschaftsteuerlichen Erwerbes mit der aus ihm berechneten und aus der Versicherungssumme getilgten Steuer und dem entrichteten Ablösungsbetrag ergibt.
(7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2 kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung gewährt werden, wenn weder die Steuerpflichtigen noch das Versicherungsunternehmen ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.