Kurzbeschreibung
Gemäß § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). Das vorliegende Muster dient einem entsprechenden Antrag an das Nachlassgericht auf Erteilung eines Erbscheins bei testamentarischer Erbfolge.
Erbscheinsantrag
An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
...
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau ... an. In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache ... die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Alleinerbin des am ... in ... gestorbenen, zuletzt in ... wohnhaft gewesenen Herrn ... ist aufgrund Testaments geworden: dessen Witwe, Frau ... wohnhaft in ... .
Der Erblasser ... ist laut Sterbeurkunde des Standesamts ... am ... in ... verstorben. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in ... und war deutscher Staatsangehöriger. Auf die beiliegende beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde wird Bezug genommen.
Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau und jetzigen Witwe unter dem Datum ... ein privatschriftliches Testament errichtet, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben. Auf den Tod des überlebenden Ehegatten sollen die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln Erben werden. Vom Vorhandensein einer weiteren vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen ist der Antragstellerin nichts bekannt. Das Testament wurde vom Erblasser in seinem vollständigen Wortlaut von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben. Die Antragstellerin hat ihrerseits das Testament eigenhändig mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben.
Das Testament ist damit gemäß §§ 2247, 2267 BGB formwirksam. An der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen keine Zweifel. Das Testament wurde vom Nachlassgericht bereits am ... unter Aktenzeichen eröffnet und befindet sich im Original bei den dortigen Nachlassakten, worauf Bezug genommen wird.
Der Erblasser war verheiratet in erster und einziger Ehe mit seiner jetzigen Witwe, Frau ...; die Eheschließung war am ... in ... erfolgt. Beide Eheleute hatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch während der gesamten Ehezeit die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dauernd in Deutschland. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht errichtet, so dass in der Ehe ununterbrochen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. Aus der Ehe sind die beiden Söhne ... und ... hervorgegangen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs.
Sie kämen, wenn kein Testament vorhanden wäre, neben der Witwe als gesetzliche Erben in Betracht. Weitere Personen, durch die die Vorgenannten von der gesetzlichen Erbfolge – wenn diese eintreten würde – ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden, sind und waren nicht vorhanden. Insbesondere hat der Erblasser keine weiteren Kinder – eheliche, nichteheliche, adoptierte oder für ehelich erklärte – hinterlassen.
Bei der Testamentseröffnung waren die beiden Söhne des Erblassers anwesend und haben zu Protokoll des Nachlassgerichts die Rechtsgültigkeit des Testaments anerkannt.
Irgendwelche Beschränkungen der Alleinerbenstellung der Witwe, wie Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft, sind nicht angeordnet. Die Witwe hat die Erbschaft als Alleinerbin angenommen. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig. Im Ausland befindet sich kein Vermögen.
Die diesen Antragsschriftsatz mitunterzeichnende Antragstellerin versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der obigen Angaben entgegensteht.
Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten beträgt ca. ... EUR.
Es wird gebeten, von dem Erbschein eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Abschriften der Antragstellerin zu Händen des unterzeichneten Rechtsanwalts zu erteilen.
Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses wurden nicht ergriffen; solche sind und waren auch nicht geboten.
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt |
Mandantin |
HINWEIS: Der Antrag durch einen Rechtsanwalt ersetzt nicht die in öffentlicher Form (vor dem Notar oder dem Nachlassgericht) abzugebende Versicherung an Eides Statt! In vielen Fällen jedoch dürfte anwaltliche Begleitung bei der Antragstellung und insbesondere der Prüfung des Erbrechts und der Anspruchs- bzw. Rechteermittlung äußerst hilfreich sein.