(1) 1Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt vor, wenn es sich um einen Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge handelt. 2Im Zivilrecht ist die vorweggenommene Erbfolge eine Form der Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger, ohne daß diese Umschreibung eine Begrenzung auf Nachfolgeregelungen im engeren Familienkreis bezwecken oder erlauben würde.

 

(2) 1Bei freigebigen Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an die in Steuerklasse I genannten Erwerber kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt. 2Bei freigebigen Zuwendungen an andere Erwerber gilt entsprechendes, wenn der Schenker erklärt, daß für diese Schenkung der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen wird (→ R 58). 3Will der Schenker den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen, genügt zur Gewährung des Bewertungsabschlags die Erklärung, daß die Zuwendung eine Maßnahme der vorweggenommenen Erbfolge darstellt. 4Das Finanzamt hat eine schriftliche Erklärung zu verlangen. 5Daneben sind keine weiteren Nachweise erforderlich.

 

(3) 1Eine Übertragung von begünstigtem Vermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge liegt auch vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, daß der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltenen Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung).2Die mittelbare Schenkung ist nicht begünstigt, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht.

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