(1) 1Für Erwerbe von Todes wegen gilt R 55 entsprechend. 2Bei Zuwendungen unter Lebenden ist die Anwendung des § 19 a ErbStG nicht auf Schenkungen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge beschränkt. 3Eine Übertragung von begünstigtem Vermögen durch Schenkung unter Lebenden liegt auch vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, daß der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung). 4Die mittelbare Schenkung ist nicht begünstigt, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht.

 

(2) 1Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III in Betracht. 2Erwerbe durch nichtnatürliche Personen sind nicht begünstigt.

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