(1) 1Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. 2Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. 3Zu dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht übersteigt. 4Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zählt zum übrigen Vermögen und ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht zu bewerten. 5Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist.
(2) 1Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). 2Zur Holzbodenfläche rechnen neben den bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, sowie Blößen (Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind). 3Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden. 4Dazu gehören auch die Flächen der Saat- und Pflanzkämpe und der Samenplantagen, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen. 5Das gilt auch für Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. 6In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
(3) 1Die in § 142 Abs. 2 Nr. 2 BewG verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:
1. |
Nutzungsgröße ist die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Absatz 2; |
2. |
zu den einzelnen Baumartengruppen gehören:
a) |
zur Baumartengruppe Fichte: Fichten, Tannen, Douglasien und Weymouthskiefern sowie die unter Buchstabe b) nicht erfassten Nadelbaumarten, |
b) |
zur Baumartengruppe Kiefer: Kiefern (außer Weymouthskiefern) und Lärchen, |
c) |
zur Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz: Buchen und sonstige Laubhölzer einschließlich Roteichen, |
d) |
zu den Eichen zählen alle übrigen Eichenarten; |
|
3. |
zum Nichtwirtschaftswald gehören alle Waldbestände, deren nachhaltige Nutzungsmöglichkeit nicht mehr als 1 Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde je Jahr und ha beträgt; |
4. |
der Plenterwald besteht aus sehr ungleichaltrigen und ungleichstarken Bäumen in stamm- und gruppenweiser Mischung. |
2Die für die Bewertung erforderlichen Grunddaten sind ggf. einem forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten oder Betriebswerk zu entnehmen.
(4) 1Der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus der Multiplikation der in § 142 Abs. 2 Nr. 2 BewG genannten Ertragswerte mit den dazugehörenden Flächenanteilen in Ar. 2Die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgt mittels der in § 142 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a bis f BewG alters- und baumartenspezifisch festgeschriebenen Ertragswerte. 3Weitere, dort nicht gesondert aufgeführte Flächenbestandteile der forstwirtschaftlichen Nutzung, wie beispielsweise Niederwald, Blößen sowie Nichtholzbodenflächen sind mit einem Festwert von 0,26 EUR je Ar zu bewerten. 4Forstbetriebe mit einer Gesamtgröße bis zu 10 ha sind unabhängig von ihrer Baumarten- und Altersklassenzusammensetzung ebenfalls mit einem Festwert von 0,26 EUR je Ar zu bewerten.