FinMin Thüringen, Erlaß v. 30.4.1999, S 2337 A - 20/99 - 204.1
Die steuerliche Behandlung der an ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz i.V.m. Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 13. NachLStR 13 Abs. 6 darf von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, ein Betrag bis zu 10 DM täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Bei höheren Pauschalentschädigungen kann auchLStR 13 Abs. 4 angewendet werden. Danach ist ein Drittel, jedoch mindestens 60 DM der gezahlten Aufwandsentschädigung monatlich steuerfrei.
Wird ein Betrag von weniger als 50 DM monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nachLStR 13 Abs. 4 Satz 6 für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 50 DM steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Für die Besteuerung des übersteigenden Betrages ist bei den ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen zu unterscheiden zwischen Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) und den Wahlhelfern (Hilfskräfte). Bei ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beziehen. Sie sind somit nicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte verpflichtet und haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigen, im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.
Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, ist hinsichtlich der Besteuerung zu unterschieden in Wahlhelfern, die Arbeitnehmer der Gemeinde sind, und anderen. Für die ersteren ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden. Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder unter Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte nach § 40 a EStG pauschal erhoben werden.
Es wird gebeten die Finanzämter entsprechend zu unterrichten. Das Thüringer Innenministerium hat einen Abdruck dieses Erlasses erhalten.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12