Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten hat die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Abweichend davon kann unter bestimmten Voraussetzungen das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden.[1]

Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.[2]Das Wahlrecht wird nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausschließlich durch die (aufnehmende) Personengesellschaft ausgeübt und zwar in der Steuerbilanz der Personengesellschaft und in eventuell ebenfalls von ihr aufzustellenden Ergänzungsbilanzen. Das Wahlrecht muss für alle Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden.

 
Achtung

Einflussnahme auf den Wertansatz in der Bilanz der Personengesellschaft

Obwohl der Wertansatz sich unmittelbar auf den Gewinnanteil des Einbringenden auswirkt, steht ihm steuerrechtlich weder ein Veto- noch ein Mitspracherecht zu; er kann lediglich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen Einfluss auf den Wertansatz in der Bilanz der Personengesellschaft nehmen.[3]

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