Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 1
Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellende Jahresabschluss eines Kaufmanns hat das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden am Abschlussstichtag darzustellen sowie zum Schluss eines Geschäftsjahrs sämtliche Aufwendungen und Erträge dieses Geschäftsjahrs einander gegenüberzustellen. Eines der wesentlichen Ziele, die der Gesetzgeber mit der Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verfolgt, ist die Ermittlung des Periodenergebnisses, welches aus der unternehmerischen Tätigkeit resultiert.
Rz. 2
Die Gesamtheit aller Maßnahmen der Ergebnisermittlung legt den Betrag fest, der im Rahmen der Ergebnisverwendung zur Disposition steht. Es handelt sich hierbei entweder um den Jahresüberschuss oder um den Jahresfehlbetrag.
Rz. 3
Zwingende Voraussetzung für die Verwendung des Jahresergebnisses ist bei allen Personenhandels- und Kapitalgesellschaften der jeweils rechtswirksam festgestellte Jahresabschluss. Nachdem durch die Gegenüberstellung sämtlicher Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahrs das Periodenergebnis ermittelt wurde, dient der festgestellte Jahresabschluss als Grundlage der Ergebnisverwendung.
Rz. 4
Bei der Ergebnisverwendung handelt es sich zwar um ein bilanzrechtliches Grundlagengeschäft, allerdings findet sich in den handelsrechtlichen Vorschriften keine Definition des Begriffs der Ergebnisverwendung. Eine exakte begriffliche Bestimmung ist aber erforderlich, weil die Maßnahmen der Ergebnisermittlung trennscharf von den nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorgaben zu ergreifenden Maßnahmen der Ergebnisverwendung abzugrenzen sind. Grundsätzlich fallen unter den Begriff der Ergebnisverwendung "alle Transaktionen, die finanzielle Vorteile für die Gesellschafter bringen oder die unmittelbar Nutzenvorteile der Gesellschafter bedeuten".
Zu den Ergebnisverwendungsmaßnahmen gehören im Einzelnen:
- die Ausschüttung (von Teilen) des Jahresergebnisses an die Anteilseigner,
- die Einstellung (von Teilen) des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen,
- die Auflösung (von Teilen) der Gewinnrücklagen (bspw. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags),
- die Auflösung (von Teilen) der Kapitalrücklage sowie
- der Vortrag (von Teilen) des Jahresergebnisses auf das nächste Geschäftsjahr.
Abgeleitet aus der Intention gesetzlicher Vorschriften folgt, dass immer dann eine Ergebnisverwendung vorliegt, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die die Fortentwicklung vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zum Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust betreffen.