Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 7
Die drei wichtigsten Ausgestaltungsformen von Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die auf dieser Grundform aufbauenden Personenhandelsgesellschaften: die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Vorschriften zu den Personengesellschaften im BGB und HGB wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit Geltung zum 1. Januar 2024 von Grund auf überarbeitet. Die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften zur Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften sind § 709 Abs. 3 BGB zum Ergebnis- bzw. Gewinnanteil und § 718 BGB zur Gewinnverteilung.
Rz. 8
Bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (bzw. Rechnungsabschlusses) sind bei allen Personengesellschaften etwaige Gewinne oder Verluste auf Basis des gesetzlichen Ergebnisverteilungsmaßstabs gemäß § 709 Abs. 3 BGB (vgl. Rz. 20) zu verteilen. Das Ergebnis wird demnach "vorrangig nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, hilfsweise nach dem vereinbarten Wert der Beiträge und höchsthilfsweise nach Köpfen" auf die Gesellschafter verteilt. Sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem (nicht notwendigen) Gewinnverwendungsbeschluss nichts anderes ergibt, steht den Gesellschaftern grundsätzlich ein Anspruch auf die vollständige Auszahlung ihres Anteils am Gewinn zu. Personenhandelsgesellschaften haben in begrenzten Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 122 HGB. Trotz des Prinzips der Vollausschüttung sind Vereinbarungen zu Thesaurierungen weiterhin möglich. Ein Anspruch auf gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen) ist nach dem MoPeG gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Rz. 9
Wenn die Gesellschafter nicht, wie gesetzlich vorgesehen, den gesamten Gewinn ausschütten möchten, können sie grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag festlegen bzw. den Beschluss treffen, den Gewinn oder Teile davon anderweitig zu verwenden. Neben der Ausschüttung haben die Gesellschafter alternativ im Wesentlichen die Wahl, die Gewinne entweder in offene Rücklagen einzustellen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Bei der ersten Alternative, der Gewinnthesaurierung, wird ein Teil des Gewinns nicht zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt, sondern verbleibt bei der GbR als Gesellschaftsvermögen bzw. wird bei den bilanzierenden Gesellschaften als Rücklage in die Bilanz eingestellt. Wird der Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen, verbleibt er für das folgende Geschäftsjahr im Eigenkapital der Gesellschaft verbucht und kann bei der nächsten Gewinnverteilung wieder berücksichtigt werden.
Rz. 10
Der BGH zählt nicht nur die typischen Thesaurierungs- und Ausschüttungsentscheidungen der Gesellschafter zur Ergebnisverwendung, sondern auch all jene Bilanzierungsmaßnahmen, die der Sache nach Ergebnisverwendungen darstellen (bspw. die Bildung notwendiger offener Rücklagen). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Ergebnisverwendung nicht im Belieben eines jeden Gesellschafters steht. Vielmehr gilt es, die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Selbstfinanzierungsbedürfnissen und der Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen. Die Interessen der Gesellschaft haben hierbei allerdings keinen expliziten Vorrang vor den Interessen der Gesellschafter. So sehen gesetzliche Regelungen durchaus einen grundsätzlichen Vollausschüttungsanspruch der Gesellschafter vor. Um aber die Überlebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für die Zukunft zu erhalten, können sich die Gesellschafter einer erforderlichen Rücklagenbildung nicht entziehen.