Prof. Dr. Gerd Waschbusch
3.4.1 Grundlagen
Rz. 38
Die Kommanditgesellschaft (KG) – geregelt in den §§ 161–179 HGB – stellt eine Sonderform der OHG dar, bei der die Gesellschafter in zwei Grundtypen untergliedert werden. Neben den Vollhaftern (Komplementären), die wie bei der OHG unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen haften, ist mindestens ein auf einen bestimmten Betrag, die sogenannte Haftsumme, beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) an der Gesellschaft beteiligt. Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage, d. h. die Pflichteinlage, erbracht ist. Es besteht somit bei der KG für einen Kommanditisten im Gegensatz zu einem Komplementär einer OHG und den Gesellschaftern einer GbR eine Einlagepflicht.
Rz. 39
Die Höhe der Haftsumme eines Kommanditisten ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren und in das Handelsregister einzutragen. Bis maximal zur Höhe dieses frei bestimmbaren Geldbetrags haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber im Außenverhältnis unmittelbar. Im Innenverhältnis der Gesellschaft verpflichtet sich der Kommanditist, die Pflichteinlage zu erbringen. Es ist dabei möglich, dass die Pflichteinlage von der Haftsumme abweicht. Soweit aber im Gesellschaftsvertrag nicht zwischen Haftsumme und Pflichteinlage unterschieden wird, entspricht die Höhe der (vereinbarten Pflicht-)Einlage der Haftsumme.
Rz. 40
Die Kommanditisten sind von der "Führung der gewöhnlichen unternehmensbezogenen Geschäfte" und von der Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Außergewöhnliche unternehmensbezogene Geschäfte der KG bedürfen jedoch der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, d. h. auch derjenigen der Kommanditisten. Die Kommanditisten besitzen zudem ein Informationsrecht.
Rz. 41
Analog zu den Gesellschaftern einer GbR und den OHG-Gesellschaftern (vgl. Rz. 23) besteht für die Komplementäre der KG keine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Mindestkapitaleinlage zu leisten. Üblicherweise wird aber in der Praxis im Gesellschaftsvertrag die Einlagenhöhe eines jeden Komplementärs genau festgelegt. Die einzelnen Kapitaleinlagen werden dabei auf Gesellschafterkonten gebucht, welche die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Komplementäre widerspiegeln und die Ergebnisverteilung erleichtern. Die Ausgestaltung der Kapitalkonten der Komplementäre entspricht dabei denen der persönlich haftenden Gesellschafter der GbR bzw. OHG, sodass auf die Ausführungen der Rz. 24 verwiesen werden kann.
Rz. 42
Da durch das MoPeG § 167 Abs. 2 HGB a. F. gestrichen wurde, ist für die Kommanditisten eine gegenüber den Komplementären abweichende Kontierung gesetzlich nicht mehr nötig. Dem gängigen Zwei-Konto-Modell folgend wird die Pflichteinlage des Kommanditisten auf seinem Kapitalkonto I verbucht. Die variablen Kapitalanteile werden dagegen auf seinem Kapitalkonto II verbucht. In der Bilanz der KG müssen zudem die Kapitalanteile der persönlich haftenden Komplementäre von denen der Kommanditisten gesondert ausgewiesen werden. Die (haftenden) Kapitalanteile der Kommanditisten sind daher nicht als "Kapitalanteile", sondern als "Gezeichnetes Kapital" zu bezeichnen. Es ist die vereinbarte Einlage (Pflichteinlage) und nicht die Haftsumme (Hafteinlage) auszuweisen. Sofern eine Differenz zwischen der (bereits) geleisteten Einlage und der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme vorliegt, ist hierüber eine Angabe im Anhang zu machen.