Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 38
Die Kommanditgesellschaft (KG) – geregelt in den §§ 161–179 HGB – stellt eine Sonderform der OHG dar, bei der die Gesellschafter in zwei Grundtypen untergliedert werden. Neben den Vollhaftern (Komplementären), die wie bei der OHG unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen haften, ist mindestens ein auf einen bestimmten Betrag, die sogenannte Haftsumme, beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) an der Gesellschaft beteiligt. Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage, d. h. die Pflichteinlage, erbracht ist. Es besteht somit bei der KG für einen Kommanditisten im Gegensatz zu einem Komplementär einer OHG und den Gesellschaftern einer GbR eine Einlagepflicht.
Rz. 39
Die Höhe der Haftsumme eines Kommanditisten ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren und in das Handelsregister einzutragen. Bis maximal zur Höhe dieses frei bestimmbaren Geldbetrags haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber im Außenverhältnis unmittelbar. Im Innenverhältnis der Gesellschaft verpflichtet sich der Kommanditist, die Pflichteinlage zu erbringen. Es ist dabei möglich, dass die Pflichteinlage von der Haftsumme abweicht. Soweit aber im Gesellschaftsvertrag nicht zwischen Haftsumme und Pflichteinlage unterschieden wird, entspricht die Höhe der (vereinbarten Pflicht-)Einlage der Haftsumme.
Rz. 40
Die Kommanditisten sind von der "Führung der gewöhnlichen unternehmensbezogenen Geschäfte" und von der Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Außergewöhnliche unternehmensbezogene Geschäfte der KG bedürfen jedoch der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, d. h. auch derjenigen der Kommanditisten. Die Kommanditisten besitzen zudem ein Informationsrech...
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