Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 43
Die Ergebnisverwendung richtet sich bei der KG i. d. R. nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Diese berücksichtigen üblicherweise die Mitarbeit sowie die Risikosituation der einzelnen Gesellschafter. Subsidiär sind die gesetzlichen Regelungen der §§ 167–169 HGB maßgeblich. Über den Verweis des § 161 Abs. 2 HGB sind darüber hinaus die Regelungen zur Ergebnisverwendung bei der GbR bzw. der OHG anwendbar.
Rz. 44
Als Sonderform der OHG wird auch bei der KG der Jahresabschluss i. S. d. § 242 Abs. 3 HGB von den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern aufgestellt und durch einen Beschluss aller Gesellschafter festgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist ebenso die Ermittlung der Anteile am Gewinn oder Verlust nach Maßgabe des § 709 Abs. 3 BGB vorzunehmen. Der Gewinn bzw. Verlust ist dem Kapitalanteil des Gesellschafters zu- bzw. abzuschreiben. Von daher bestehen bei der KG im Rahmen der Ergebnisermittlung und -verteilung keine Abweichungen im Vergleich zur OHG (vgl. Rz. 32 ff.).
Rz. 45
Sofern die Gesellschafter nichts anderes vertraglich vereinbaren, haben sie grundsätzlich einen gewinnabhängigen Anspruch auf die Auszahlung des gesamten auf sie entfallenden Gewinnanteils gegenüber der Gesellschaft. Der Anspruch entsteht mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Allerdings kann der Kommanditist die Gewinnauszahlung nicht einfordern, "soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde." Der gemäß § 169 Abs. 1 HGB nicht ausschüttungsfähige Gewinnanteil des Kommanditisten ist im Eigenkapital seinem Kapitalanteil zuzuschreiben, während der ausschüttungsfähige Anteil am Gewinn, wie bei den übrigen Gesellschaftsformen, dem Fremdkapital zuzuordnen ist. Gewinnunabhängige Entnahmen neben den Gewinnauszahlungsansprüchen sind bei der KG gesetzlich nicht vorgesehen.
Rz. 46
Erfolgte in früheren Geschäftsjahren eine zulässige Gewinnauszahlung an die Kommanditisten, bleibt diese von späteren Verlusten unberührt. Die KG kann folglich gegenüber einem Kommanditisten wegen späterer Verluste keinen Anspruch auf Rückzahlung eines zuvor rechtmäßig ausgezahlten Gewinns geltend machen.
Rz. 47
§ 120 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass bei einer KG der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust von seinem Kapitalanteil abzuschreiben ist. Es existiert, wie bei der GbR und der OHG, keine gesetzliche Nachschusspflicht während des Bestehens der KG. Während der Komplementär jedoch bei seinem Ausscheiden bzw. bei der Liquidation der Gesellschaft für einen möglichen Fehlbetrag haften muss, ist diese Pflicht für den Kommanditisten ausgeschlossen, wenn er die vereinbarte Einlage geleistet hat.