Befindet sich das Wirtschaftsgut im Vermögen einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, steht das Recht, erhöhte Absetzungen in Anspruch zu nehmen, nicht der Gesellschaft oder Gemeinschaft zu. Es verbleibt vielmehr bei den einzelnen Beteiligten der Gesellschaft oder Gemeinschaft.[1] Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist jedoch im Rahmen der Gewinn- oder Einkünfteermittlung von der Gesellschaft oder Gemeinschaft auszuüben.

Mitglieder der Gesellschaft oder Gemeinschaft, die jeweils in ihrer Person die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erfüllen, müssen dieses Wahlrecht einheitlich ausüben.[2] Dies bedeutet, dass alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft dieselbe AfA-Methode wählen und im jeweiligen Jahr denselben AfA-Satz in Anspruch nehmen müssen. Auch ein Verzicht auf die erhöhten Absetzungen durch einzelne Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft ist nicht möglich.

Erfüllen aber nicht alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen, reicht es aus, wenn nur die Beteiligten, welche die Voraussetzungen erfüllen, die erhöhten Anzahlungen in Anspruch nehmen.[3] Dies kommt z. B. in Betracht, wenn einzelne Mitglieder der Gesellschaft oder Gemeinschaft erst nach Fertigstellung der begünstigten Herstellungsarbeiten beitreten. Die übrigen Mitglieder können die für sie in Betracht kommenden AfA frei wählen.

Scheidet ein Mitglied der Gesellschaft oder Gemeinschaft während des Begünstigungszeitraums aus, können die verbleibenden Mitglieder für den übernommenen Anteil keine erhöhten Absetzungen beanspruchen.[4]

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